Rz. 5

Zur Rechts- und Amtshilfe sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet. Der Begriff der Verwaltungsbehörde ist enger als der in Art. 35 Abs. 1 GG und in anderen Gesetzen[1] verwendete Begriff der Behörden. Er beschränkt sich auf die staatlichen und kommunalen Behörden sowie auf die Behörden der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Er erstreckt sich dagegen z. B. nicht auf die Staatsanwaltschaft.[2]

 

Rz. 6

Die Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe nach § 13 FGO kann sich nur an die deutschen Gerichte und Behörden richten. Das sind nicht nur die im Geltungsbereich des Gesetzes, sondern auch außerhalb sitzenden Behörden und Stellen, wie z. B. deutsche Konsulate im Ausland. Eine zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe könnten die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nur aufgrund besonderer völkerrechtlicher Grundlagen fordern. Solche Abkommen bestehen jedoch nur in Ausnahmefällen.[3]

Die entsprechenden Vereinbarungen zur zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen für die Finanzbehörden[4] geben weder unmittelbar noch mittelbar den FG eine Rechtsgrundlage.[5]

[1] Z. B. § 111 Abs. 1 AO.
[2] Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 14 VwGO Rz. 7.
[3] Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 13 FGO Rz. 55.
[5] Ebenso Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 13 FGO Rz. 5.

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