Rz. 1

Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten alle Behörden des Bundes und der Länder sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Nach allgemeiner Auffassung ist dabei der Begriff der "Behörden" sehr weit auszulegen. Er umfasst auch die Gerichte. § 13 FGO enthält somit eine – beschränkte – Wiedergabe des im GG niedergelegten Rechts- und Amtshilfegrundsatzes. Beschränkt ist die Wiedergabe auf die Hilfeleistung in Richtung auf die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit.[1] Eine umgekehrte Rechts- und Amtshilfepflicht der FG gegenüber anderen Gerichten oder Behörden besteht nicht. Ihr steht regelmäßig auch das Steuergeheimnis gem. § 30 AO entgegen. § 13 FGO ist im Übrigen nur anzuwenden, wenn und soweit nicht eine der Sondervorschriften der FGO, insbesondere § 81 Abs. 2 FGO oder § 86 FGO, vorgeht.

Das Gesetz enthält in § 13 FGO praktisch nur eine Wiederholung des Art. 35 GG in einseitiger Form. Sie weist, anders als §§ 111115 AO, keine Regelungen zu den Voraussetzungen, zum Inhalt, zu den Grenzen und zum Verfahren bei der Rechts- und Amtshilfe für den Fall auf, dass die Verpflichtung im Einzelfall strittig ist.

 

Rz. 2

Rechts- und Amtshilfe kann in sehr unterschiedlicher Form in Betracht kommen. Im Gesetz sind einzelne wichtige, häufig vorkommende Fallgruppen besonders geregelt, wie z. B. die Aktenvorlage und Auskunftserteilung durch Behörden in § 86 FGO. Weitere werden durch Verweisungen auf Regelungen in anderen Gesetzen behandelt, wie z. B. die Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter nach § 82 FGO i. V. m. § 362 ZPO. Für die Rechtshilfe ergeben sich aus der Verweisung des § 155 FGO auf §§ 156ff. GVG in weitem Umfang Einzelregelungen.

[1] Entsprechend in § 14 VwGO, § 5 Abs. 1 SGG und § 111 AO.

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