Rz. 5

Die Pflicht zur vorherigen Anhörung (S. 2) bedeutet, dass der BFH die Beteiligten von dem (ersten) Beschluss unterrichten muss, dass er beabsichtigt, die Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

Der BFH ist nicht verpflichtet, in der Anhörungsmitteilung die Gründe für seine Entscheidung zu dieser Verfahrensweise mitzuteilen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung nicht maßgeblich auf einen im bisherigen Verfahrensverlauf nicht angesprochenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird.[1] Die Gründe sind für die Beteiligten i. d. R. aus dem FG-Urteil und aus den gewechselten Argumenten ersichtlich. Ist dies nicht der Fall, sollte der BFH in seiner Mitteilung zumindest kurz auf seine Rechtsansicht hinweisen, um dem Zweck der Anhörung, zu den entscheidenden Gesichtspunkten nochmals Stellung nehmen zu können, zu genügen.[2] Verfassungsrechtlich ist allerdings ein solcher Hinweis nicht geboten.[3]

Regelmäßig weist der Vorsitzende des Senats in der Anhörungsmitteilung jedenfalls dann auf den tragenden Punkt hin, wenn die Beteiligten bisher an der Sache vorbei argumentiert haben. Diese haben dann Gelegenheit, sich gezielt mit den für die Zurückweisung der Revision vom Senat als entscheidend angesehenen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und können sich die bloße Wiederholung des bisher Vorgetragenen ersparen.

Der BFH gewährt regelmäßig eine angemessene Äußerungsfrist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Die Anhörungsmitteilung stellt keine anfechtbare gerichtliche Entscheidung dar. Sie ist lediglich der Hinweis des BFH, von dem vereinfachten Verfahren Gebrauch zu machen. Eine gegen die Anhörungsmitteilung gerichtete Anhörungsrüge ist daher nicht statthaft.[4]

Häufig ist die Mitteilung des Senats Anlass für eine Revisionsrücknahme.

Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Beteiligten bzw. nach Ablauf der Äußerungsfrist trifft der Senat die endgültige Entscheidung über die Revision unter Einbeziehung der evtl. neu vorgetragenen Argumente. Lediglich für die Unbegründetheit ist die Einstimmigkeit erforderlich. Für die Entscheidung, von § 126a FGO Gebrauch zu machen, reicht die Mehrheitsentscheidung.[5] Der BFH kann auch dann nach § 126a FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn ein Verfahrensbeteiligter nach der Anhörungsmitteilung ausdrücklich eine solche beantragt.[6]

Werden gewichtige neue Argumente vorgetragen, die eine neue Sicht ergeben, kann der BFH statt im Beschlussverfahren nach § 126a FGO nunmehr im (normalen) Urteilsverfahren – ggf. auch unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung – entscheiden.

[2] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 125 FGO Rz. 5.
[5] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 126a FGO Rz. 6.
[6] BFH v. 29.8.2012, XI R 19/09, BFH/NV 2013, 272; Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 126a FGO Rz. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge