Rz. 1a

Die Anwendung des § 126a FGO setzt zwei Beschlüsse des Senats voraus, die ohne mündliche Verhandlung und im Umlaufverfahren ergehen können:

  • Nach der Beratung im Senat ergeht zunächst der Beschluss, dass der Senat die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dieser Beschluss ergeht in der Besetzung mit fünf Richtern und muss einstimmig gefasst werden.
  • Nach Durchführung der schriftlichen Anhörung nach S. 2 ergeht der zweite (endgültige) Beschluss, nach der Entlastungsregelung des § 126a FGO zu verfahren. Für diesen zweiten Beschluss – ebenfalls in der Besetzung mit fünf Richtern – ist keine Einstimmigkeit erforderlich; es genügt die Mehrheitsentscheidung der fünf Richter.[1] Der Wechsel in der Richterbank bei der Beschlussfassung gegenüber der Beratung steht der Anwendung des § 126a FGO nicht entgegen.[2]

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