5.1 Fortgang des Verfahrens

 

Rz. 27

Mit der Zurückverweisung wird das ursprüngliche Verfahren vor dem FG fortgesetzt, es wird nicht neu anhängig.[1] Die mündliche Verhandlung ist aber nicht wiederzueröffnen; vielmehr hat das FG eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen.[2] Diese bildet mit der früheren Verhandlung eine Einheit. Es gelten §§ 63113 FGO mit der Einschränkung des Abs. 5 (vgl. Rz. 32ff.).

Das neue Verfahren vor dem FG ist nicht auf den bisherigen Streitstoff beschränkt. Das FG ist weder an die bisherigen Tatsachenfeststellungen noch an seine dazu vertretene Rechtsauffassung gebunden. Es können neue Tatsachen vorgetragen und ggf. neue Anträge (falls noch fristgerecht möglich) gestellt sowie Klageänderungen und Beiladungen vorgenommen werden, sodass das neue Urteil des FG aufgrund anderer Tatsachenfeststellungen und rechtlicher Würdigung und daher insoweit ohne eine Bindungswirkung nach Abs. 5 ergehen kann.[3] Die früheren Tatsachenfeststellungen bleiben verwertbar.

 

Rz. 28

Auch wenn der BFH z. B. im Hauptstreitpunkt dem FG folgt und lediglich wegen eines Verfahrensfehlers bezüglich eines untergeordneten Punkts zurückverweist, können im zweiten Rechtsgang gleichwohl neue Tatsachen hinsichtlich des Hauptpunkts vorgetragen werden, die zu einer anderen Würdigung führen.

Das FG kann seine Entscheidung im ersten Rechtsgang auch zum Nachteil des Klägers – allerdings wie allgemein im finanzgerichtlichen Verfahren nur bis zur Höhe des angefochtenen Verwaltungsakts[4] – ändern; das Verböserungsverbot gilt hinsichtlich des FG-Urteils im ersten Rechtsgang nicht.[5] Das FG ist auch nicht an seine frühere Rechtsauffassung gebunden. Frühere Tatsachenfeststellungen und Beweiserhebungen bleiben verwertbar, sind vom FG aber ohne Bindung an die bisherige Entscheidung neu zu würdigen.[6] Das im zweiten Rechtsgang ergehende FG-Urteil kann daher aufgrund völlig geänderter Tatsachengrundlage und neuer Rechtswürdigung ergehen.

 

Rz. 29

Bei nur teilweiser Aufhebung und Zurückverweisung, d. h. bei mehreren selbstständigen prozessualen Ansprüchen (Rz. 14), wird das Verfahren vor dem FG nur hinsichtlich des aufgehobenen Teils des FG-Urteils unter Bindung an die Rechtsauffassung des BFH fortgesetzt. Hinsichtlich des aufrechterhaltenen Teils tritt das Urteil des FG unverändert in Rechtskraft und ist nicht mehr Gegenstand des fortgesetzten Klageverfahrens.[7]

 

Rz. 30

Mit der Zurückverweisung wird das Verfahren erneut beim FG anhängig. Es wird aber dort kein neues Verfahren eröffnet, sondern es wird das ursprüngliche Verfahren, das für das FG noch nicht abgeschlossen war, fortgesetzt. Dementsprechend kommt eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide ohne Sachentscheidung nach § 100 Abs. 3 FGO im zweiten Rechtsgang nicht mehr in Betracht. Denn die 6-Monats-Frist beginnt nach § 100 Abs. 3 S. 5 FGO mit dem Eingang der Akten des FA beim FG und ist im Zeitpunkt der Zurückverweisung durch den BFH regelmäßig abgelaufen.[8] Mit dem Eingang der vom BFH zurückgesandten Akten beim FG beginnt nicht eine erneute 6-Monatsfrist i. S. v. § 100 Abs. 3 FGO zu laufen.[9] Die Zurückverweisung versetzt den Prozess in das Stadium vor Erlass des aufgehobenen FG-Urteils zurück, sodass Prozesserklärungen ihre Wirksamkeit behalten.[10]

 

Rz. 31

Gegen das Urteil des FG kann unter den Voraussetzungen der §§ 115ff. FGO erneut Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (sog. zweiter Rechtsgang).

5.2 Bindungswirkung

 

Rz. 32

Das FG hat bei seiner erneuten Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen (Abs. 5; sog. Bindungswirkung). Damit soll ein endloses Hin- und Herschieben der Sache zwischen den Instanzen verhindert werden, wenn FG und BFH an ihren abweichenden Auffassungen festhalten.[1] Die Bindung besteht hinsichtlich der Gründe, die zur Zurückverweisung, und der Gründe, die zur Aufhebung des FG-Urteils führen,[2] sowie der Gründe, die der bei der Aufhebung des FG-Urteils ausgesprochenen Rechtsauffassung des BFH logisch vorausgehen.[3] Hat der BFH selbst Tatsachen festgestellt,[4] ist das FG auch hieran gebunden.

 

Rz. 33

Der Umfang der Bindungswirkung ist umstritten. Nach der Regelung für den Zivilprozess in § 563 Abs. 2 ZPO hat das vorinstanzliche Gericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen, d. h., die Bi...

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