Rz. 14

Ist die Revision begründet, d. h. die – im Ergebnis richtige – Entscheidung des FG kann trotz unzutreffender Rechtsanwendung auch nicht gem. Abs. 4 bestehen bleiben, hebt der BFH das angefochtene Urteil auf. Bei mehreren Streitgegenständen (z. B. mehrere Steuerarten oder Veranlagungszeiträume) oder teilbarem Streitgegenstand (z. B. selbstständige Teile eines Feststellungsbescheids), d. h. bei mehreren selbstständigen prozessualen Ansprüchen, sind auch eine teilweise Entscheidung in der Sache und im Übrigen eine Aufhebung und Zurückverweisung möglich.[1] Keine Teilbarkeit i. d. S. besteht bei einzelnen Streitpunkten innerhalb einer Festsetzung.

Nach dem Wortlaut des § 126 Abs. 3 FGO steht dem BFH für das weitere Verfahren ein Entscheidungsermessen zu; er "kann" in der Sache selbst entscheiden[2] oder die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen.[3] Welche der beiden Möglichkeiten vom BFH zu wählen ist, wird in § 126 Abs. 3 FGO nicht geregelt. Die Praxis zieht § 563 Abs. 3 ZPO entsprechend heran. Danach hat das Revisionsgericht zwingend in der Sache selbst zu entscheiden (sog. Durcherkennen), wenn die Sache spruchreif (entscheidungsreif) ist (Rz. 17). Dies entspricht der Prozessökonomie. Die Beteiligten brauchen insoweit keinen Antrag zu stellen.

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