Rz. 7

Ist die Revision zulässig, aber unbegründet, wird sie zurückgewiesen, Abs. 2. Unbegründetheit liegt vor, wenn das angefochtene FG-Urteil nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht, § 118 Abs. 1 FGO. Das ist der Fall, wenn kein Verfahrensmangel vorliegt bzw. ein Verfahrensmangel nicht ursächlich ist und die Kausalität auch nicht bei einem absoluten Revisionsgrund[1] vermutet wird und wenn auch kein materieller Rechtsfehler (Auslegungs- oder Subsumtionsfehler) vorliegt. Die Verletzung von Verfahrensrecht muss allerdings gerügt worden sein.[2]

Keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn das FG-Urteil auf mehrere Gründe ("zwei Beine") gestützt ist (kumulative Begründung) und nur einer dieser Gründe rechtlich nicht tragfähig ist. Da der andere Grund die Entscheidung ebenfalls stützt, fehlt es am Beruhen auf einer Rechtsverletzung.[3] Anders ist es bei einer alternativen Urteilsbegründung. Hier ist die Kausalität der Rechtsverletzung gegeben, wenn nur eine der alternativen Begründungen nicht zutreffend ist.[4]

Die Entscheidung ergeht grundsätzlich durch Urteil. In geeigneten Fällen kann auch durch Gerichtsbescheid entschieden werden.[5] Urteil oder Gerichtsbescheid sind mit Gründen zu versehen. Soweit Verfahrensrügen nicht durchgreifen, ist eine Begründung nicht erforderlich.[6] Bei Einstimmigkeit über die Unbegründetheit (nicht Unzulässigkeit) kann der BFH durch Beschluss entscheiden, wobei von einer Begründung abgesehen werden kann.[7] In allen Fällen ergeht die Entscheidung durch 5 Richter.

Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid kommt insbesondere in Betracht, wenn die Beteiligten nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet haben und der BFH eine solche nicht sachdienlich hält. Durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen des Gerichtsbescheids wird dieser hinfällig, sodass grds. eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.[8] Allerdings kann der BFH sodann von § 126a FGO Gebrauch machen und durch Beschluss – wiederum ohne mündliche Verhandlung – entscheiden.

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