3.1 Zurückweisung nach Abs. 2

 

Rz. 7

Ist die Revision zulässig, aber unbegründet, wird sie zurückgewiesen, Abs. 2. Unbegründetheit liegt vor, wenn das angefochtene FG-Urteil nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht, § 118 Abs. 1 FGO. Das ist der Fall, wenn kein Verfahrensmangel vorliegt bzw. ein Verfahrensmangel nicht ursächlich ist und die Kausalität auch nicht bei einem absoluten Revisionsgrund[1] vermutet wird und wenn auch kein materieller Rechtsfehler (Auslegungs- oder Subsumtionsfehler) vorliegt. Die Verletzung von Verfahrensrecht muss allerdings gerügt worden sein.[2]

Keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn das FG-Urteil auf mehrere Gründe ("zwei Beine") gestützt ist (kumulative Begründung) und nur einer dieser Gründe rechtlich nicht tragfähig ist. Da der andere Grund die Entscheidung ebenfalls stützt, fehlt es am Beruhen auf einer Rechtsverletzung.[3] Anders ist es bei einer alternativen Urteilsbegründung. Hier ist die Kausalität der Rechtsverletzung gegeben, wenn nur eine der alternativen Begründungen nicht zutreffend ist.[4]

Die Entscheidung ergeht grundsätzlich durch Urteil. In geeigneten Fällen kann auch durch Gerichtsbescheid entschieden werden.[5] Urteil oder Gerichtsbescheid sind mit Gründen zu versehen. Soweit Verfahrensrügen nicht durchgreifen, ist eine Begründung nicht erforderlich.[6] Bei Einstimmigkeit über die Unbegründetheit (nicht Unzulässigkeit) kann der BFH durch Beschluss entscheiden, wobei von einer Begründung abgesehen werden kann.[7] In allen Fällen ergeht die Entscheidung durch 5 Richter.

Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid kommt insbesondere in Betracht, wenn die Beteiligten nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet haben und der BFH eine solche nicht sachdienlich hält. Durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen des Gerichtsbescheids wird dieser hinfällig, sodass grds. eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.[8] Allerdings kann der BFH sodann von § 126a FGO Gebrauch machen und durch Beschluss – wiederum ohne mündliche Verhandlung – entscheiden.

3.2 Zurückweisung bei Ergebnisrichtigkeit (Abs. 4)

 

Rz. 8

Die Revision ist auch dann zurückzuweisen – d. h., es ist durchzuerkennen – und die Sache nicht an das FG zurückzuverweisen, wenn die Entscheidungsgründe des FG-Urteils zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, die Entscheidung sich aber aus anderen Gründen als zutreffend darstellt.[1] Das FG-Urteil wird dann nicht in seiner Begründung, sondern nur im Ergebnis bestätigt. Die Regelung beruht auf prozessökonomischen Überlegungen. Eine Zurückverweisung an das FG ist nicht erforderlich, da dieses unter Berücksichtigung der Erwägungen des BFH zu demselben Ergebnis wie im angefochtenen Urteil kommen würde.

§ 126 Abs. 4 FGO findet nicht nur bei materiellen Fehlern, sondern auch bei Verfahrensverstößen Anwendung, wenn sich das FG-Urteil trotz des Verfahrensmangels aus anderen Gründen, die nicht von dem Verfahrensmangel berührt sind, als zutreffend erweist.[2] Würde der BFH in diesen Fällen das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen, würde das FG zum gleichen Ergebnis, d. h. zu einer Wiederholung seiner Entscheidung im Ergebnis, kommen müssen. Der BFH ersetzt daher hier die fehlerhaften Entscheidungsgründe durch die richtigen.

Trotz der Unterscheidung in § 126 Abs. 2 FGO (Unbegründetheit) und § 126 Abs. 4 FGO (Ergebnisrichtigkeit) weist der BFH in beiden Fällen die Revision "als unbegründet" zurück, obwohl im Fall des Abs. 4 die Revision an sich insoweit begründet ist, als das FG seine Entscheidung auf eine falsche rechtliche oder tatsächliche Grundlage gestellt hat.[3]

 

Rz. 9

Der BFH prüft das angefochtene Urteil im Rahmen der Revisions- und Klageanträge in vollem Umfang. Dabei sind evtl. Fehler des FG im Weg der Saldierung zu berücksichtigen.[4] Die Beschränkung der Prüfung auf gerügte Verfahrensfehler in Fällen des § 118 Abs. 3 FGO gilt hier nicht. Es kann und muss auch materielles Recht geprüft werden, selbst wenn nur Verfahrensmängel gerügt wurden. Die Prüfungsbefugnis des BFH ist insofern erweitert.[5] Außerdem kann das FG-Urteil auch aus Gründen nicht revisiblen Rechts vom BFH bestätigt werden.[6]

 

Rz. 10

Daraus ergibt sich, dass die Revision (aus prozessökonomischen Gründen) auch dann als unbegründet zurückzuweisen ist, wenn zwar ein materiell-rechtlicher Rechtsfehler oder ein gerügter Verfahrensfehler vorliegt, die Entscheidung aber hierauf nicht beruht, weil sie ohne den Rechtsfehler oder Verfahrensfehler aus anderen Gründen im Ergebnis nicht anders hätte ausfallen dürfen, z. B. weil es nach der Rechtsauffassung des BFH auf die fehlerhaft festgestellten Tatsachen des FG nicht ankommt.[7] Die Revision ist daher z. B. unbegründet, obwohl das FG-Urteil wegen eines Verfahrensmangels fehlerhaft ist, wenn es sich aber mit einer anderen von dem Verfahrensverstoß unabhängigen Begründung rechtfert...

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