Rz. 5

Zur Beiladung s. Kommentierung zu § 60 FGO. Die Möglichkeit der Beiladung im Revisionsverfahren nach Abs. 1 S. 2 betrifft nur notwendige Beiladungen gem. § 60 Abs. 3 S. 1 FGO.[1] Einfache Beiladungen nach § 60 Abs. 1 FGO zum Revisionsverfahren sind ausgeschlossen.[2]

Zum Verfahren vom FG Beigeladene sind auch Beteiligte des Revisionsverfahrens.[3] Die vom FG beschlossene Beiladung, auch die einfache Beiladung, hat daher, selbst wenn sie zu Unrecht erfolgt ist, auch im Revisionsverfahren Bestand und kann vom BFH nicht überprüft oder aufgehoben werden. Das FG kann die notwendige Beiladung auch noch nach Ergehen seines Urteils innerhalb der Revisionsfrist beschließen. Der Beigeladene erlangt dadurch die Rechtsmittelbefugnis gegenüber dem ergangenen Urteil. Das FG hat sodann die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um dem Beigeladenen rechtliches Gehör zu gewähren.[4]

 

Rz. 6

Eine vom FG unterlassene (bzw. vom FG versehentlich nicht erkannte) notwendige Beiladung stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar und ist verfahrensfehlerhaft. Der Verfahrensverstoß ist vom BFH von Amts wegen zu prüfen.[5] Die Aufhebung des FG-Urteils und die Zurückverweisung an das FG zur Nachholung der Beiladung würden jedoch zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen. Deshalb lässt Abs. 1 S. 2 seit 1.1.2001 die Nachholung der notwendigen Beiladung mit heilender Wirkung nach pflichtgemäßem Ermessen noch im Revisionsverfahren zu.[6] Die Beiladung durch den BFH ist regelmäßig ermessensgerecht, wenn die Voraussetzungen für die Beiladung erst im Revisionsverfahren eingetreten sind.[7]

In Fällen, in denen weitere Tatsachenfeststellungen nicht erforderlich sind, d. h. die Sache entscheidungsreif ist, kann der Prozess daher vor dem BFH fortgesetzt und von ihm – nach entsprechender Beiladung – entschieden werden.[8] Die Nachholung der Beiladung durch den BFH im Revisionsverfahren liegt regelmäßig im Interesse der Beteiligten an der Verfahrensbeschleunigung und der Verfahrensökonomie und entspricht dem pflichtgemäßen Ermessen.[9]

Die Nachholung der Beiladung durch den BFH ist z. B. nicht zweckmäßig bzw. nicht ermessensgerecht, wenn das FG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und daher keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Denn dann könnte der BFH auch bei einer nachgeholten Beiladung im Revisionsverfahren nicht zu einer Sachentscheidung kommen, sondern müsste an das FG zurückverweisen.[10] Die Zurückverweisung zur Nachholung der Beiladung ist auch dann zweckmäßig, wenn bei Stattgabe der Revision die Sache ohnehin – aus anderen Gründen – an das FG zurückverwiesen werden müsste, sodass es zu keiner Sachentscheidung durch den BFH kommen könnte.[11] Zurückzuverweisen ist auch, wenn das FG eine unzutreffende Gesamtwürdigung vorgenommen hat und nach Zurückverweisung eine sachgerechte Würdigung vornehmen muss.[12] Ebenso ist zurückzuverweisen, wenn Unsicherheiten über das Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Beiladung vorliegen, die der BFH nicht aufklären kann und die zweckmäßigerweise vom FG festgestellt werden.[13]

Eine GmbH besteht trotz Löschung im Handelsregister steuerrechtlich weiter fort, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift.[14] Die Löschung steht daher einer Beiladung nicht entgegen.[15]

Die Entscheidung über die Beiladung ergeht durch Beschluss, d. h. i. d. R. außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit drei Richtern.[16]

 

Rz. 7

Bei berechtigtem Interesse des Beigeladenen muss der BFH die Sache an das FG zur Nachholung der Beiladung zurückverweisen.[17] Dies ist etwa der Fall, wenn der Beigeladene sich noch zu dem vom FG festgestellten Sachverhalt äußern und weitere Tatsachen und Beweismittel vorbringen möchte. Damit kann er noch Einfluss auf die tatsächlichen Feststellungen des FG nehmen, an die der BFH sodann, wenn wiederum Revision eingelegt wird, gebunden ist.[18] Da der Beigeladene nunmehr erstmals am Prozess beteiligt ist, unterliegt er im Vortrag von Tatsachen und Beweismitteln keinen Beschränkungen. Die Zurückverweisung erfolgt dann von Amts wegen. Ein Antrag des Beigeladenen ist nicht erforderlich[19], aber zweckmäßig. Zumindest sollte er deutlich machen, dass er eine weitere Sachaufklärung anstrebt.

Die Möglichkeit der Nachholung einer notwendigen Beiladung mit heilender Wirkung gilt nur im Revisionsverfahren, nicht auch im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren.[20]

Die vom FG unterlassene Beiladung stellt im Nichtzulassungsverfahren – trotz der Nachholmöglichkeit im Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 S. 2 FGO – einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, da es sich um eine unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung handelt.[21] Die unterlassene Beiladung führt daher auf die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich zur Zurückverweisung nach § 116 Abs. 6 FGO.[22] Denn das FG-Urteil kann auf dem Verfahrensmangel beruhen.[23] Das FG hat sodann die entsprechenden Beteiligten beizuladen.

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