Rz. 6

Die Revision ist wirksam eingelegt, wenn in dem Schriftsatz das angefochtene Urteil bezeichnet ist.[1] Mehr ist für eine zulässige Revisionseinlegung nicht erforderlich.[2] Bereits mit der Revision, nicht erst in der Revisionsbegründung, muss das FG-Urteil so genau bezeichnet werden, dass ein Irrtum ausgeschlossen ist. Dazu bedarf es grundsätzlich der Angabe der Vorinstanz, die das Urteil gefällt hat, des Aktenzeichens, des Tages der Urteilsfällung und der Streitsache, in der das Urteil ergangen ist.[3] Sind die Angaben nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten, müssen sie innerhalb der Revisionsfrist nachgeholt werden.

Die Revisionsanträge und die Revisionsgründe können noch innerhalb der Begründungsfrist bezeichnet werden.[4] Enthält die Revisionsschrift keinen Antrag und auch keine Revisionsgründe und ist daher das Ziel der Revision nicht erkennbar, kann nicht von einer umfassenden Anfechtung des FG-Urteils ausgegangen werden. In der innerhalb der Begründungsfrist nachgeholten Beschränkung des Revisionsantrags liegt daher weder eine Teilrücknahme noch ein Rechtsmittelverzicht.[5]

Fehlen Angaben über die Sache und/oder das Aktenzeichen, ist dies für die Bezeichnung des angefochtenen FG-Urteils unschädlich, wenn die fehlenden Angaben beim BFH bis zum Ablauf der Revisionsfrist den Akten entnommen werden können. Dies gilt aber nur, wenn sich der Revisionsschrift entnehmen lässt, welche Akten in Betracht kommen.[6] Die fehlenden Angaben sind auch dann unschädlich, wenn die übrigen Angaben vollständig sind und keine Verwechslung mit einer anderen Sache möglich ist[7] oder wenn sich die fehlenden Angaben der innerhalb der Einlegungsfrist beigefügten Revisionsbegründung entnehmen lassen. Eine Bezeichnung nur mit dem Aktenzeichen des FG reicht wegen der Möglichkeit von Zweifeln nicht aus, wenn das FG unter dem gleichen Aktenzeichen eine weitere Entscheidung (z. B. einen Streitwertbeschluss) getroffen hat.[8]

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