Rz. 5

Das Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren unterliegt dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO.[1] Darin liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder das Recht auf Beratung, Verteidigung oder Vertretung nach der EUGrdRCh.[2]

Der Vertretungszwang gilt bereits für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.[3] Dies gilt auch, wenn – entgegen Rz. 7 – die Einlegung durch Erklärung zur Niederschrift für zulässig gehalten wird. Denn durch die Aufnahme zur Niederschrift wird lediglich der Schriftform genügt; die fehlende Postulationsfähigkeit wird dadurch nicht beseitigt.[4] Die Wiederholung oder Genehmigung einer Beschwerdeeinlegung, bei der der Vertretungszwang missachtet wurde, durch einen befugten Prozessvertreter nach Ablauf der Beschwerdefrist wirkt nicht zurück, sondern nur für die Zukunft. Die Beschwerde ist zu verwerfen.[5] Bei Niederlegung des Mandats bleiben die Rechtswirkungen der bisherigen Prozesshandlungen (Beschwerdeeinlegung und Beschwerdebegründung) unberührt. Die Mandatsniederlegung wird jedoch – ebenso wie der Widerruf der Bevollmächtigung – erst mit der Anzeige eines neuen Bevollmächtigten wirksam.[6] Vor dem BFH sind zur Vertretung befugt die in § 62 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 1 FGO genannten Personen. Bei diesen Bevollmächtigten wird grundsätzlich vom Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht abgesehen.[7] Bei Zweifeln an der Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht auf Verlangen des BFH nachzureichen.[8] Wird dem nicht Folge geleistet, ist die Beschwerde zu verwerfen.

Obwohl das FG in der Rechtsmittelbelehrung und der BFH in Publikationen auf das Erfordernis des Vertretungszwangs ausdrücklich hinweist, scheitern viele Nichtzulassungsbeschwerden an dieser Zulassungshürde.[9]

Zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann dem Beschwerdeführer PKH bewilligt werden, sofern die Beschwerde hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Der Antrag ist beim BFH als Prozessgericht zu stellen. Der Vertretungszwang gilt für den PKH-Antrag nicht.[10]

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