Rz. 6

Die Revision steht den Beteiligten (Kläger, Beklagter, Beigeladener) zu. Entscheidend ist, ob diese Personen am finanzgerichtlichen Verfahren tatsächlich beteiligt waren.[1] Nicht ausreichend ist, dass sich eine Person am Verfahren hätte beteiligen können, sich tatsächlich aber nicht daran beteiligt hat.[2] Wer Beteiligter ist, ergibt sich i. d. R. aus dem Rubrum des FG-Urteils.[3] Letztlich entscheidend ist aber nicht, wer im FG-Urteil ausdrücklich als Beteiligter aufgeführt ist. Im Zweifel sind die Klageschrift und das weitere Klagevorbringen heranzuziehen.[4] Die unterlassene Benennung als Beteiligter im FG-Urteil kann vom BFH als offenbare Unrichtigkeit nach § 107 FGO berichtigt werden. Diese Richtigstellung ist aber nicht Voraussetzung für die Behandlung des tatsächlich Beteiligten als Beteiligter des Revisonsverfahrens.[5] Auch eine vom FA irrtümlich als Beteiligter behandelte Person ist zur Revisionseinlegung befugt, weil sie die Möglichkeit haben muss, das zu Unrecht gegen sie ergangene Urteil zu beseitigen.[6]

Ein Beigeladener kann nur dann Revision einlegen, wenn er durch Beschluss des FG wirksam beigeladen worden ist. Ist er – zu Unrecht – nicht beigeladen worden, ist er tatsächlich nicht Beteiligter geworden und kann dementsprechend keine Revision einlegen.[7] Eine vom FG unterlassene notwendige Beiladung kann vom BFH im Revisionsverfahren nachgeholt werden.[8] Wer unzulässigerweise beigeladen worden ist, bleibt auch im Revisionsverfahren Beteiligter.[9] Die an sich statthafte Revision scheitert jedoch regelmäßig an der mangelnden Beschwer.[10]

Der einfach Beigeladene[11] ist[12] zur Einlegung der Revision auch dann befugt, wenn keiner der Hauptbeteiligten Revision eingelegt hat. Sein Antrag muss sich aber im Rahmen des Antrags des Klägers oder Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren halten.[13]

In Fällen des gesetzlichen Parteiwechsels tritt der Nachfolger an die Stelle des bisher Beteiligten. Das Rubrum des FG-Urteils ist zu berichtigen. Im Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren ist der BFH zuständig.[14]

Der vollmachtlose Vertreter, dem die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden sind, ist nicht befugt, Rechtsmittel (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) gegen das FG-Urteil einzulegen. Er ist durch die Kostentragungspflicht nicht Beigeladener geworden.[15]

Das Revisionsverfahren unterliegt dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. Bei Einlegung und Begründung der Revision muss sich der Beteiligte durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Von einer nicht vor dem BFH vertretungsberechtigten Person abgegebene Prozesserklärungen sind unwirksam.[16] Die Revision wird als unzulässig verworfen.[17]

Bei einer Niederlegung des Mandats bleibt die Wirksamkeit der bisherigen Prozesshandlungen unberührt. Wegen des Vertretungszwangs vor dem BFH wird die Mandatsniederlegung erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten wirksam.[18]

Ein vom Kläger persönlich eingelegtes und damit unzulässiges Rechtsmittel kann – zur Vermeidung von Gerichtskosten – als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters für eine erst einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden, wenn neben einem PKH-Antrag, der nicht dem Vertretungszwang unterliegt, lediglich "vorsichtshalber" Rechtsmittel eingelegt wurde.[19]

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