Rz. 8

Die Sicherungsanordnung setzt nach § 114 Abs. 1 S. 1 FGO die Gefahr voraus, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es muss durch eine beabsichtigte Maßnahme der Finanzbehörde ein Recht des Steuerbürgers in einer Weise beeinträchtigt werden, die nicht wiedergutzumachen ist, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegt.

So besteht ein Anordnungsgrund für den Steuerschuldner, wenn das FA einem möglichen Haftungsschuldner Einsicht in die Steuerakten des Schuldners gewährt und dadurch das Steuergeheimnis verletzt. Ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren beseitigt nicht die Kenntnis des Haftungsschuldners von den Verhältnissen des Steuerschuldners.[1]

Der Schutz des Steuergeheimnisses ist auch Anordnungsgrund, wenn Steuerakten von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss angefordert werden.[2]

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