1 Zweck des GrS

 

Rz. 1

Beim BFH ist ein Großer Senat (GrS) gebildet. Dieser entscheidet nur über eine von einem Senat des BFH[1] durch Beschluss vorgelegte Rechtsfrage.[2] Der GrS dient zur

  • Sicherung einer einheitlichen Rspr. des BFH[3]
  • Fortbildung des Rechts.[4]

2 Vorlagegründe

2.1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 11 FGO regelt abschließend die Vorlagegründe an den GrS. Die Vorlagegründe schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können auch kumulieren.[1]

Der vorrangige Vorlagegrund an den GrS ist die Vorlage wegen einer Abweichung in einer Rechtsfrage (Rz. 3). Hier beabsichtigt der erkennende Senat (Rz. 1), von der Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS (Rz. 3) abzuweichen. In diesem Fall ergibt sich für den erkennenden Senat unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 24 FGO eine Vorlagepflicht an den GrS wegen dieser Rechtsfrage (Rz. 13).

Statthaft ist ferner die Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage (Rz. 12). Die Entscheidung über diese Vorlage liegt im pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Senats.[2]

[1] Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, § 11 FGO Rz. 23.

2.2 Vorlage wegen Abweichung in einer Rechtsfrage

2.2.1 Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS

 

Rz. 3

Die Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 FGO (Rz. 2) bei einer beabsichtigten Abweichung in einer Rechtsfrage wird nur begründet, wenn eine Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS über diese Frage (Rz. 6) vorliegt und die dort vertretene Rechtsauffassung noch aktuell aufrechterhalten wird.[1]

Die Aufgabe der eigenen in früheren Entscheidungen des jeweiligen Senats vertretenen Rechtsauffassung begründet keine Vorlagepflicht, eine Vorlage ist unzulässig.[2] Dies gilt auch, wenn der erkennende Senat infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung nachträglich für diese Steuerart zuständig geworden ist.[3]

 

Rz. 4

Entscheidungen i. d. S. sind Urteile oder Vorbescheide. Hierbei ist es unerheblich, ob die Entscheidung zur Veröffentlichung bestimmt ist oder nicht.[4]

 

Rz. 5

Entscheidungen i. d. S. sind auch Beschlüsse, wenn sie das Verfahren endgültig abschließen, z. B. die Revision als unzulässig verwerfen[5], also nicht ein Vorlagebeschluss an den GrS, an das BVerfG oder an den Gemeinsamen Senat.[6]

Bei abweichenden Entscheidungen im selbstständigen Antragsverfahren[7], z. B. im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung[8], ist der GrS nicht anzurufen, da hier keine endgültige Entscheidung über eine Rechtsfrage erfolgt.[9]

2.2.2 Abweichung in einer Rechtsfrage

2.2.2.1 Rechtsfrage

 

Rz. 6

Der erkennende Senat (Rz. 1) muss die Absicht haben, in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des anderen Senats oder des GrS (Rz. 3) abzuweichen. Eine Rechtsfrage i. d. S. ist ein abstrakter Rechtssatz.[1] Die Rechtsfrage muss sich demgemäß nicht aus demselben Gesetz ergeben. Ausreichend ist, dass sich die strittige Rechtsfrage bei den verschiedenen Vorschriften in gleicher Weise stellt.[2]

2.2.2.2 Abweichung

 

Rz. 7

Eine Abweichung i. d. S. liegt nur vor, wenn sich hierdurch für die Entscheidung ein anderes Ergebnis ergibt.[1] Eine abweichende Begründung bei gleichem Ergebnis bewirkt keine Vorlagepflicht. Eine Abweichung liegt auch nicht vor, wenn die frühere Entscheidung kumulativ mehrfach begründet ist und die spätere Entscheidung auf einer abweichenden Rechtsauffassung zu nur einer der Begründungen beruht.[2]

 

Rz. 8

Eine Abweichung in einer Rechtsfrage i. d. S. liegt nicht vor, wenn der erkennende Senat entgegen dem anderen Senat die Verfassungsmäßigkeit der der Rechtsfrage zugrunde liegenden Rechtsnorm verneint[3] oder bejaht.[4] In diesem Fall ist nicht der GrS, sondern nach Art. 100 GG das BVerfG anzurufen.[5] Bei fraglicher Vereinbarkeit einer Norm des einfachen Rechts mit dem EU-Recht ist gem. § 267 AEUV der EuGH anzurufen.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge