Rz. 23

Der GrS ist grundsätzlich an den Anrufungsgrund durch den erkennenden Senat gebunden. Er kann hiervon nur abweichen, wenn der gewählte Anrufungsgrund auf sachfremden Erwägungen beruht, nicht mehr verständlich und willkürlich ist[1], oder wenn bei einer Anrufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, die hilfsweise auch auf Abweichung gestützt ist, eine Abweichung vorliegt.[2]

 

Rz. 24

Ist die Anrufung unzulässig, entscheidet der GrS ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.[3]

 

Rz. 25

Ist die Anrufung zulässig, entscheidet der GrS nur über die Rechtsfrage, nicht über den Rechtsstreit insgesamt. Dieser bleibt bei dem erkennenden Senat (s. Rz. 1) anhängig.

Der GrS kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.[4]

 

Rz. 26

Die Entscheidung des GrS ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.[5] Eine Abweichung von der Entscheidung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB in Betracht.[6]

Eine erneute Anrufung des GrS wegen derselben Rechtsfrage ist nur zulässig, wenn in der Zwischenzeit neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind, die bei der ursprünglichen Entscheidung des GrS nicht berücksichtigt werden konnten und bzw. oder neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen könnten.[7]

 

Rz. 27

Bis zur Entscheidung des GrS über die Vorlage können andere finanzgerichtliche Klageverfahren oder Revisionsverfahren, in denen die Rechtsfrage (Rz. 6) ebenfalls entscheidungserheblich ist, gem. § 74 FGO ausgesetzt werden.[8]

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