Rz. 17

Die Vorlage an den GrS wegen einer Abweichung in einer Rechtsfrage (Rz. 3) ist nur zulässig, wenn der erkennende Senat (Rz. 1) bei dem anderen Senat (Rz. 3) angefragt hat, ob er an seiner Rechtsauffassung festhalten will.[1]

Diese Erklärung des anderen Senats ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Vorlage beim GrS. Gibt der andere Senat seine Rechtsauffassung, von der abgewichen werden soll, auf die Anfrage hin auf, so entfällt die Vorlage an den GrS.[2] Soll von den übereinstimmenden Entscheidungen mehrerer Senate abgewichen werden, so entfällt die Vorlage nur, wenn sämtliche anderen Senate ihre Rechtsauffassung aufgeben.[3]

Einer Anrufung des GrS bedarf es nur dann, wenn der andere Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, weiterhin für die Entscheidung über diese Steuerart zuständig ist[4], nicht jedoch, wenn sich der Geschäftsverteilungsplan insofern geändert hat.[5]

 

Rz. 18

Soll von einer Entscheidung des GrS abgewichen werden, so ist eine Anfrage nicht zulässig. Eine erneute Anrufung des GrS wegen derselben Rechtsfrage ist darüber hinaus nur zulässig, wenn in der Zwischenzeit neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind, die bei der ursprünglichen Entscheidung des GrS nicht berücksichtigt werden konnten und bzw. oder neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen könnten.[6]

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