Rz. 3

Die Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 FGO (Rz. 2) bei einer beabsichtigten Abweichung in einer Rechtsfrage wird nur begründet, wenn eine Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS über diese Frage (Rz. 6) vorliegt und die dort vertretene Rechtsauffassung noch aktuell aufrechterhalten wird.[1]

Die Aufgabe der eigenen in früheren Entscheidungen des jeweiligen Senats vertretenen Rechtsauffassung begründet keine Vorlagepflicht, eine Vorlage ist unzulässig.[2] Dies gilt auch, wenn der erkennende Senat infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung nachträglich für diese Steuerart zuständig geworden ist.[3]

 

Rz. 4

Entscheidungen i. d. S. sind Urteile oder Vorbescheide. Hierbei ist es unerheblich, ob die Entscheidung zur Veröffentlichung bestimmt ist oder nicht.[4]

 

Rz. 5

Entscheidungen i. d. S. sind auch Beschlüsse, wenn sie das Verfahren endgültig abschließen, z. B. die Revision als unzulässig verwerfen[5], also nicht ein Vorlagebeschluss an den GrS, an das BVerfG oder an den Gemeinsamen Senat.[6]

Bei abweichenden Entscheidungen im selbstständigen Antragsverfahren[7], z. B. im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung[8], ist der GrS nicht anzurufen, da hier keine endgültige Entscheidung über eine Rechtsfrage erfolgt.[9]

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