Rz. 4

Urteile ergehen im Namen des Volkes[1]. Fehlt diese Formel, ist das Urteil dennoch wirksam[2]. Falls das Urteil ausdrücklich in einem anderen Namen ergehen sollte, handelt es sich im Hinblick auf Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG um ein nichtiges Urteil.

 

Rz. 5

Die Entscheidungen sind vollständig schriftlich niederzulegen oder als elektronisches Dokument gem. § 52a Abs. 3 FGO aufzuzeichnen.

[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 105 FGO Rz. 3; v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 105 Rz. 5.

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