Rz. 4
Urteile ergehen im Namen des Volkes[1]. Fehlt diese Formel, ist das Urteil dennoch wirksam[2]. Falls das Urteil ausdrücklich in einem anderen Namen ergehen sollte, handelt es sich im Hinblick auf Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG um ein nichtiges Urteil.
Rz. 5
Die Entscheidungen sind vollständig schriftlich niederzulegen oder als elektronisches Dokument gem. § 52a Abs. 3 FGO aufzuzeichnen.
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