Rz. 76

Auch im Verwaltungsverfahren in Steuersachen[1] hat der Beteiligte[2] einen Rechtsanspruch auf rechtliches Gehör[3]. Eine besondere Form der Gewährung rechtlichen Gehörs ist die Einsichtnahme in die von der Finanzbehörde geführten Akten[4]. Die Akteneinsicht soll dem Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung seiner steuerlichen Belange ermöglichen.

In der AO ist ein Recht auf Akteneinsicht nicht geregelt. Der Finanzausschuss[5] vertrat hierzu die Ansicht, dass ein allgemeines Akteneinsichtsrecht für die Steuerverwaltung nicht praktikabel sei, weil im Hinblick auf das Steuergeheimnis[6] ein solches Recht einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge haben könne. Diese Ansicht und das Unterlassen der Regelung hat aber keineswegs zur Folge, dass die Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren generell unzulässig und nur im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 78 FGO zu gewähren ist. Die Akteneinsicht findet allerdings nur in eingeschränktem Maß statt[7].

 

Rz. 76a

Dieser erkennbare und beabsichtigte Regelungsverzicht des Bundesgesetzgebers, der als eine Ausnutzung der ihm eingeräumten Regelungskompetenz zur Schaffung abschließender Regelungen für Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte im Bereich der AO anzusehen ist, bewirkt jedoch, dass über andere Regelungen und insbesondere über die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder ein Akteneinsichtsrecht nicht erreicht werden kann[8].

Die Gewährung der Akteneinsicht liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde[9]. Dies gilt auch im Einspruchsverfahren[10]. Der Beteiligte hat aber zumindest einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung[11].

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