Rz. 72

Als Täter der 1. Tatalternative des § 160 Abs. 1 StBerG kommt jeder in Betracht, der unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Der Kreis der Personen oder Personenvereinigungen, die befugt Hilfe in Steuersachen leisten dürfen und somit als Täter nicht infrage kommen, ist in §§ 3, 3a und 4 StBerG geregelt:

  • In vollem Umfang und somit unbeschränkt zur Hilfe in Steuersachen befugt sind gem. § 3 StBerG Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die zuvor genannten Personen sind, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
  • Aus § 4 StBerG ergibt sich der Kreis derjenigen, die nur beschränkt zur Hilfe in Steuersachen befugt sind. Es handelt sich dabei um Notare, Patentanwälte, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vermögensverwalter, Unternehmer, genossenschaftliche Verbände, Berufsvertretungen, Vereinigungen zur Hilfeleistung für landwirtschaftliche Betriebe, Speditionsunternehmen und sonstige Unternehmen sowie Fiskalvertreter, Arbeitgeber, Lohnsteuerhilfevereine, Kreditinstitute, ausländische Kreditinstitute, versicherungsmathematische Sachverständige, Bausparkassen und Bausparkassenvertreter, Schuldbereinigungsstellen sowie Anbieter von Altersvorsorgeverträgen. Die jeweiligen Beschränkungen ergeben sich ebenfalls aus § 4 StBerG.
  • Darüber hinaus sind gem. § 3a StBerG Personen zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz beruflich niedergelassen und dort befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaats zu leisten.

Andere als die in §§ 3, 3a und 4 StBerG Bezeichneten dürfen gem. § 5 Abs. 1 StBerG keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten. Unbefugt sind damit in Ermangelung der genannten Qualifikationen z. B. ein selbstständig tätiger Buchhalter, der keinen Abschluss in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf abgelegt hat,[1] ein als freier Mitarbeiter beschäftigter Bilanzbuchhalter[2] oder ein außerhalb seiner dienstlichen Befugnisse tätig werdender Finanzbeamter.[3] Aber auch derjenige, der die Befugnisse nach § 4 StBerG überschreitet, handelt unbefugt und ist somit gem. § 5 Abs. 1 S. 2 StBerG tauglicher Täter des § 160 Abs. 1 StBerG. Dasselbe gilt auch für diejenigen, die Tätigkeiten zur Umgehung des Verbots nach § 5 StBerG missbrauchen, so z. B. wenn eine zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person die Steuerberatung durch einen von ihr beauftragten und bezahlten Steuerberater als Erfüllungsgehilfen ausüben lässt.[4]

 

Rz. 73

Der Begriff der "Hilfeleistung in Steuersachen" ist in § 1 StBerG legal definiert. Er ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen[5] und weit auszulegen. Folglich sind als Steuersachen alle Angelegenheiten anzusehen, die in den formellen und materiellen Steuergesetzen und in den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, Verwaltungsanweisungen und Richtlinien der Finanzverwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der zur Erhebung von KiSt berechtigten Religionsgemeinschaften geregelt sind.[6]

 

Rz. 74

Hilfeleistung in Steuersachen umfasst jegliche unterstützende Tätigkeiten bei der Betreuung eines Dritten im Hinblick auf dessen steuerliche Rechte und Pflichten.[7] Dabei handelt es sich nicht nur um die Beratung in Form von konkreten Auskünften zu allen steuerrechtlichen Einzelfragen, sondern gem. § 1 Abs. 2 StBerG auch um die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen gem. §§ 369ff. AO, in Bußgeldsachen gem. §§ 377ff. AO, bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen, bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtlicher Beurteilung.

 

Rz. 75

Gem. § 1 Abs. 3 StBerG bleiben die im Hinblick auf die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen in anderen Verfahrensordnungen bestehenden Vorschriften[8] unberührt, sodass die dadurch legitimierten Hilfeleistungen nicht durch § 1 StBerG erfasst werden.

 

Rz. 76

Geschäftsmäßig i. S. d. § 2 StBerG ist eine Hilfeleistung, wenn sie wiederholt und in der Absicht geschieht, sie zu einem wiederkehrenden und dauernden Bestandteil der Beschäftigung zu machen.[9] Ob dies haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich[10] geschieht, ist ohne Bedeutung. Es muss jedoch eine selbstständige, eigenverantwortliche und weisungsunabhängige Tätigkeit sein,[11] die mehr als eine private Gefälligkeit[12] oder eine einmalige Betätigung darstellt.

 

Rz. 77

Ein Verstoß gegen § 5 StBerG ist allerdings zu verneinen, wenn eine der in § 6 StBerG geregelten Ausnahmen eingreift. Danach liegt keine unbefugte Hilfe in Steuersachen vor, ...

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