Rz. 59

§ 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG regelt eine verstärkte Sorgfaltspflicht für die Fälle, in denen der Vertragspartner eine natürliche Person, aber zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend ist. In diesen Fällen muss der Verpflichtete die Identität des Vertragspartners anhand eines Dokuments i. S. d. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GwG (gültiger amtlicher Ausweis, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, vor allem ein nach inländischen oder ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz), einer beglaubigten Kopie eines solchen Dokuments, eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Personalausweisgesetz oder einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. d. § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes überprüfen und sicherstellen, dass eine Transaktion unmittelbar von einem Zahlungskonto i. S. d. § 1 Abs. 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners bei einem Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2a GwG oder bei einem in einem gleichwertigen Drittstaat ansässigen Kreditinstitut lautet. Überprüft der Verpflichtete hingegen vorsätzlich oder leichtfertig im beschriebenen Sinne die Identität des Vertragspartners nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder stellt er nicht sicher, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt, so handelt er ordnungswidrig i. S. d. § 17 Abs. 1 Nr. 4 GwG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge