Rz. 55

Bei der Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners handelt es sich um eine der zentralen Sorgfaltspflichten nach dem GwG. Durch sie soll sichergestellt werden, dass die Anonymität wegfällt und somit bei Anhaltspunkten für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsaktivitäten der Täter auffindbar ist. Kommt ein Verpflichteter i. S. d. § 2 Abs. 1 GwG in einem Fall des § 3 Abs. 2 GwG seiner Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG nicht nach, kann gegen ihn eine Geldbuße verhängt werden. Die Identifizierungspflicht wird durch

  • die Begründung einer Geschäftsbeziehung i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 GwG[1] ausgelöst,
  • dadurch dass eine gelegentliche Transaktion außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung durchgeführt und der Schwellenwert von 15.000 EUR überschritten wird, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG,
  • dass gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG ein Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht besteht oder
  • dass Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zur Identität des Vertragspartners bestehen, § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG.

Die Identifizierung hat nach § 4 GwG zu erfolgen, der vorgibt, wann die Identität festzustellen ist, welche Angaben zu erheben sind und auf welchem Wege diese zu verifizieren sind.

 

Rz. 56

Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GwG kann auf fünf verschiedene Weisen erfüllt werden: Die Identifizierung kann "nicht" erfolgen, d. h. sie wurde überhaupt nicht vorgenommen. Sie kann auch inhaltlich "nicht richtig" erfolgen, formal nicht den Anforderungen des GwG genügen und somit "nicht in der vorgeschriebenen Weise" erfolgen oder "nicht vollständig" sein, wenn z. B. nicht alle in § 4 Abs. 3 und Abs. 4 GwG aufgeführten Angaben von dem Verpflichteten erhoben werden. Darüber hinaus kann der Tatbestand auch dadurch erfüllt werden, dass die Identifizierung "nicht rechtzeitig" i. S. d. §§ 3 Abs. 2, 4 GwG erfolgt.

[1] Zur "Begründung einer Geschäftsbeziehung" durch die Auszahlungsforderung eines Insolvenzverwalters vgl. OLG Dresden v. 16.9.2014, 4 U 681/14, NZI 2015, 487.

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