Rz. 18

Das Einspruchsverfahren kann auf unterschiedliche Art zu einem Abschluss gelangen. Da seine Durchführung in der Dispositionsfreiheit des Einspruchsführers liegt, kann dieser das Verfahren jederzeit durch die Rücknahme des Einspruchs nach § 362 AO zu einem Ende bringen und damit der Finanzbehörde die Entscheidungsbefugnis entziehen. Dies gilt insb. auch dann, wenn durch die vollumfängliche Überprüfung des Verwaltungsakts eine "Verböserung" zulasten des Einspruchsführers droht.

 

Rz. 19

Wird das Einspruchsverfahren nicht durch den Einspruchsführer beendet oder wird es nicht unterbrochen, ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht[1], ist die Finanzbehörde zur Entscheidung über den Einspruch innerhalb einer angemessenen Zeit verpflichtet.[2]

 

Rz. 20

Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO regelmäßig durch eine Einspruchsentscheidung der Finanzbehörde. Es handelt sich dabei um einen selbstständigen Verwaltungsakt, der nach § 366 AO zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und schriftlich oder elektronisch zu erteilen ist. Mit seiner Bekanntgabe ist das Einspruchsverfahren abgeschlossen und beginnt die Klagefrist.[3] Erhebt der Einspruchsführer innerhalb dieser Frist keine Klage, so wird der angefochtene Verwaltungsakt mit dem Inhalt bestandskräftig, den er durch die Einspruchsentscheidung erhalten hat.

 

Rz. 21

Die Finanzbehörde kann, wenn dies sachdienlich ist, nach § 367 Abs. 2a AO vorab über Teile des Einspruchs entscheiden und eine Teil-Einspruchsentscheidung erlassen. In einem solchen Fall wird das Einspruchsverfahren zunächst nur teilweise abgeschlossen.[4]

 

Rz. 22

Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nach § 367 Abs. 2 S. 3 AO nicht, soweit die Finanzbehörde dem Vorbringen des Einspruchsführers folgt und einen Abhilfebescheid erlässt. Entspricht die Finanzbehörde dem Begehren des Einspruchsführers dabei in vollem Umfang, ist das Einspruchsverfahren mit dem Erlass des Abhilfebescheids abgeschlossen. Ist das nicht der Fall, kommt es nur zum Abschluss des Einspruchsverfahrens, wenn der Einspruchsführer seinen Einspruch schriftlich oder elektronisch zurücknimmt.[5] Anderenfalls wird der geänderte Verwaltungsakt nach § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des fortzusetzenden Einspruchsverfahrens. Eine formlose Erledigungserklärung wird zwar vom BFH für möglich gehalten, findet aber m. E. im Gesetz keine Grundlage.[6]

 

Rz. 23

Soweit anhängige Einsprüche eine Rechtsfrage betreffen, die im Rahmen eines Musterverfahrens durch den EuGH, das BVerfG oder den BFH entschieden wurde, kann die Finanzbehörde die Einsprüche nach einem erfolglosen Ausgang des Musterverfahrens nach § 367 Abs. 2a AO durch eine Allgemeinverfügung zurückweisen und das Einspruchsverfahren auf diesem Wege abschließen.

[1] S. dazu die Erl. zu § 363 AO.
[3] S. dazu § 367 AO Rz. 82.
[4] S. dazu im Einzelnen § 367 AO Rz. 61ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge