Rz. 7

Der Rechtsschutz wird in Steuersachen durch gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe gewährt. Ergänzt werden die Rechtsbehelfe durch die Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die gerichtlichen Rechtsbehelfe sind in der FGO geregelt. Es sind dies die Klagen, also Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage[1] und die Rechtsmittel, also Revision[2] und Beschwerde.[3]

Bei den außergerichtlichen Rechtsbehelfen wird unterschieden zwischen den formellen (förmlichen, ordentlichen) und den informellen (nicht förmlichen, außerordentlichen) Rechtsbehelfen.

Der Einspruch nach den Vorschriften der §§ 347ff. AO ist ein formeller außergerichtlicher Rechtsbehelf. Er ist zu unterscheiden von dem Widerspruch nach §§ 68ff. VwGO, der insbesondere gegen Grund- und Gewerbesteuermessbescheide statthaft ist.[4] Der Einspruch ist nach § 44 FGO Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Ausnahmen gelten im Falle einer Sprungklage[5] und bei einer Untätigkeitsklage.[6] Der Einspruch ist form- und fristgebunden.[7]

Daneben existieren diverse informelle außergerichtliche Rechtsbehelfe, die weder in der AO noch in der FGO geregelt sind. Es sind dies insbesondere die Gegenvorstellung[8] sowie die Sach- und die Dienstaufsichtsbeschwerde.[9] Auch die Anträge auf Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsakts nach den §§ 129ff., 172ff. AO werden "in einem weiteren Sinne" zu den informellen, außergerichtlichen Rechtsbehelfen gezählt.[10] Die informellen außergerichtlichen Rechtsbehelfe sind an keine Form und Frist gebunden. Sie werden nicht durch die Anhängigkeit eines Einspruchsverfahrens ausgeschlossen.[11] Andererseits sind die informellen Rechtsbehelfe aber auch kein Ersatz für das formelle Einspruchsverfahren, insbesondere hindern sie grundsätzlich nicht den Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts und damit die Rechtsverbindlichkeit der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung.[12]

Als Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes kommt insb. die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nach § 361 AO in Betracht, mit der die Durchsetzung des durch einen Einspruch angefochtenen Verwaltungsakts verhindert werden kann, wenn Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen.[13] Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts stehen die Stundung nach § 222 AO und der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO als Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung.

[4] Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 347 Rz. 12.
[7] Vgl. zu den einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen § 358 AO Rz. 4 ff.
[8] Vgl. dazu Rz. 43.
[9] Vgl. dazu Rz. 42.
[10] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 347 AO Rz. 21.
[11] Tappe, in HHsp, AO/FGO, Vor § 347 AO Rz. 136f.
[12] S. zum Ganzen Rz. 35ff.
[13] S. Rz. 29ff.

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