Rz. 4
Das Erhebungsverfahren ist von der im 6. Teil der AO geregelten "Vollstreckung" insofern zu unterscheiden, als Letztere die Verfahrensregeln zur zwangsweisen Realisierung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bringen. Die früher vertretene Differenzierung zwischen "freiwilligen" Leistungen und der Vollziehung[1] kann nicht mehr als Abgrenzung zwischen Erhebung und Vollstreckung dienen, da auch eine Leistung ohne Zwang eine Vollziehung bedeutet.[2] Die Vollstreckung geschieht im Übrigen durch die Erhebung auf der Grundlage der Steuerfestsetzung oder einem der anderen in § 218 Abs. 1 S. 1 AO genannten Verwaltungsakte.[3] Für die Vollstreckung ist allerdings Voraussetzung ihres Beginns das Ergehen eines Leistungsgebots sowie der Ablauf von mindestens einer Woche nach dem Ergehen des Leistungsgebots. Schließlich besteht zwischen Erhebung und Vollstreckung der Unterschied, dass die Erhebung sowohl die Ansprüche des Fiskus als auch die des Stpfl. betrifft, soweit dies inhaltlich möglich ist, während die Vollstreckung stets nur in eine Richtung geht, und zwar einseitig gegen den Stpfl.
Rz. 5
In den Einzelsteuergesetzen sind zahlreiche Sonderregelungen zur Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zu finden. Diese Sonderregelungen z. B. zur Fälligkeit, zur Stundung[4] oder zur Verzinsung gehen denjenigen der AO vor, sind aber meist durch sinngemäße Anwendung dieser zu ergänzen. Ein Vorrang der Vorschriften des 5. Teils der AO vor denjenigen der Einzelsteuergesetze kann sich demgegenüber nur selten ergeben.
Rz. 6
Für die Zölle werden zahlreiche Vorschriften des Erhebungsverfahrens durch den Unionszollkodex (UZK) überlagert. Dieser hat mit Wirkung vom 1.5.2016 den Zollkodex (ZK) abgelöst.[5] Für die Verbrauchsteuern gilt Entsprechendes, wenn sie aus Drittländern eingeführt wurden.[6]
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