Rz. 8

§ 2a Abs. 1 S. 5 EStG: Nach dieser Vorschrift können bestimmte ausländische Verluste nur mit Verlusten derselben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden. Danach nicht ausgeglichene Verluste können vorgetragen werden und sind zum Schluss jedes Kalenderjahrs gesondert festzustellen.[1]

 

Rz. 9

§ 3a Abs. 4 EStG: Hat eine gesonderte Feststellung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit zu erfolgen, ist auch die Höhe des Sanierungsertrags und die Höhe der nach Abs. 3 S. 2 Nr. 1-6, 13 EStG mindernden Beträge gesondert festzustellen. Es handelt sich nicht um eine selbständige Feststellung. Vielmehr sind die genannten Besteuerungsgrundlagen in die Feststellungen nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b EStG einzubeziehen. Es handelt sich daher um eine Erweiterung des Regelungsbereichs der genannten Feststellungen.[2]

 

Rz. 10

§ 4h Abs. 4 EStG: Gesondert festgestellt werden der EBITDA-Vortrag und der verbleibende Zinsvortrag. Die Feststellung ist in doppelter Hinsicht Grundlagenbescheid, und zwar für die Feststellung des Zinsvortrags auf den Schluss des folgenden Jahres, und für den ESt- oder KSt-Bescheid des folgenden Jahres, in dem über die Abzugsfähigkeit der vorgetragenen Zinsen entschieden wird.[3]

 

Rz. 11

§ 5a Abs. 4 S. 2 EStG: Der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der erstmaligen Anwendung des § 5a EStG ist gesondert festzustellen. Festzustellen ist ein Unterschiedsbetrag nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die in der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres der erstmaligen Anwendung des § 5a EStG auszuweisen sind. Voraussetzung für die Feststellung eines Unterschiedsbetrags ist daher, dass ein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut vorliegt. Sind Unterschiedsbeträge für mehrere Wirtschaftsgüter festzustellen, handelt es sich bei der Feststellung für jedes Wirtschaftsgut um eine verfahrensmäßig selbstständige Feststellung, die gesondert angefochten werden kann und gesondert in Bestandskraft erwächst.[4]

 

Rz. 12

§ 10a Abs. 4 EStG: Der Stpfl. kann Altersvorsorgebeträge nach § 10a EStG als Sonderausgaben abziehen, wenn dies günstiger ist als der Anspruch auf die Altersvorsorgezulage nach §§ 79ff. EStG. In diesem Fall wird die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung gesondert festgestellt. Diese gesonderte Feststellung gilt der Ermittlung des Rückzahlungsbetrags bei einer schädlichen Verwendung nach § 93 EStG und für einen ggf. zu erlassenden Rückzahlungsbescheid nach § 94 Abs. 2 EStG.[5]

 

Rz. 13

§ 10b Abs. 1 S. 10, Abs. 1a EStG: Nach § 10b EStG im Aufwendungsjahr wegen Überschreitens der Höchstbeträge nicht abgezogene Spenden sind in das Vorjahr zurückzutragen und in die folgenden fünf Jahre vorzutragen. Der sich am Ende jedes Vz ergebende Betrag der noch nicht abgezogenen Spenden ist entsprechend § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.[6] Infolge der Verweisung auf § 10d EStG folgen Inhalt und Wirkung der Feststellung der nicht abgezogenen Spenden der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs. Festgestellt auf das Ende des Vz wird die Summe aus nicht abgezogenen Spenden der Vorjahre zuzüglich der nicht abgezogenen Spenden des laufenden Vz abzüglich des Verbrauchs der Spenden durch Rücktrag in das Vorjahr sowie abzüglich des Verbrauchs an Spenden im laufenden Vz. Hinsichtlich des Vortrags der in den Vorjahren nicht abgezogenen Spenden ist die Feststellung auf den Schluss des vorangehenden Vz Grundlagenbescheid; die Feststellung auf den Schluss des laufenden Vz ist als Vortrag Grundlagenbescheid für die Feststellung auf den Schluss des nächsten Vz sowie Grundlagenbescheid für den Verbrauch an Spenden im nächsten Vz. Ebenfalls gesondert festgestellt werden die vortragsfähigen Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Auch auf diese Feststellung ist § 10d Abs. 4 EStG entsprechend anzuwenden.[7]

 

Rz. 14

§ 10d Abs. 4 EStG: Die Vorschrift schreibt vor, dass der am Schluss eines Vz verbleibende Verlustabzug gesondert festzustellen ist. Der zeitlich unbegrenzte Verlustvortrag macht eine gesonderte Feststellung erforderlich, sollen nicht die Verluste von zeitlich weit zurückliegenden Vz bei der Steuerfestsetzung geprüft werden müssen. Festzustellen ist nach § 10d Abs. 4 EStG der für den Verlustvortrag verbleibende Verlust. In diesem Betrag sind nicht vortragsfähige Verluste nicht enthalten; sie sind bei der Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags also entsprechend zu kürzen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verluste, die ihre Abzugsfähigkeit nach § 8c KStG, nach § 12 Abs. 3 UmwStG, nach § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG verloren haben.[8] Es ist also im Verlustentstehungsjahr bei der Feststellung des Verlusts nach § 10d EStG zu entscheiden, ob der Verlust abzugsfähig ist.[9] Wird ein an sich nicht abzugsfähiger Verlust fälschlich als abzugsfähig festgestellt, ist er abzugsfähig, solange der Verlustfeststellungsbescheid nicht geändert worden ist. Die Feststellung des Verlusts na...

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