Rz. 1

Der Abschnitt befasst sich mit den steuerlichen Anzeigepflichten. Der 1. Unterabschnitt zur Personenstands- und Betriebsaufnahme[1] wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben.[2] Der 2. Unterabschnitt trifft Regelungen zu Anzeigepflichten in Bezug auf Stpfl. und in Bezug auf Sachverhalte mit möglicher steuerlicher Relevanz:

  • § 137 AO legt zur steuerlichen Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen fest, dass für diese Einheiten solche Umstände anzuzeigen sind, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind. Demnach besteht die Verpflichtung, insbesondere deren Gründung, den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und deren Auflösung anzuzeigen.
  • § 138 Abs. 1 AO enthält Anzeigepflichten über die Erwerbstätigkeit (Eröffnung, Verlegung und Aufgabe) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines gewerblichen Betriebs, einer Betriebsstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit im Inland. Die Anzeigepflicht betrifft natürliche und juristische Personen.
  • § 138 Abs. 2 AO normiert verschiedene Meldepflichten bei Auslandsbetätigungen im Hinblick auf ausländische Betriebe, Betriebsstätten, Personengesellschaften, Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen. Der Katalog der anzuzeigenden Sachverhalte ist mit Wirkung ab 1.1.2018 durch das sog. "Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz"[3] erweitert worden, indem ein "Drittstaaten-Tatbestand" eingeführt wurde und für alle Varianten des Auslandsengagements eine ergänzende Angabe zur Art der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich ist.
  • § 138a AO schafft die Rechtsgrundlage und definiert die Vorgaben zu Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten zum automatischen Austausch von länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmen.[4] Durch die Regelung werden international tätige Unternehmensgruppen zur Erstellung und Abgabe eines jährlichen länderbezogenen Berichts verpflichtet. Der Bericht soll aggregierte Angaben zu allen der Gruppe zugehörigen und in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und Betriebsstätten enthalten sowie Angaben zu den wichtigsten Geschäftstätigkeiten der einzelnen Unternehmensteile der Unternehmensgruppe.
  • § 138b AO regelt eine Meldepflicht für Sachverhalte, durch die bestimmte Finanzinstitute bzw. "Finanzdienstleister" verpflichtet werden, von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Stpfl. der Finanzverwaltung mitzuteilen. Dies gilt, wenn durch die Mitwirkung der inländische Stpfl. entweder allein oder zusammen mit nahestehenden Personen i. S. v. § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer "Drittstaat-Gesellschaft" ausüben kann. Eine Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der inländische Stpfl. zur "Drittstaat-Gesellschaft" durch die entsprechende Mitwirkung des "Finanzdienstleisters" eine Beziehung erlangt, wodurch dieser eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 30 % am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft erlangt und der "Finanzdienstleister" über frühere miteinzubeziehende Erwerbe Kenntnis hat oder haben musste.
  • §§ 138d ff. AO trifft Regelungen über eine Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Welche Gestaltungen im Einzelnen als solche definiert werden, wird in § 138d Abs. 2 AO getroffen. Die Anzeigepflicht betrifft insbesondere Personen, die eine grenzüberschreitende Gestaltung vermarkten, für Dritte konzipieren, organisieren oder zur Nutzung bereitstellen oder aber ihre Umsetzung durch Dritte verwalten (sog. "Intermediär"), die Meldeverpflichtung kann jedoch auch einem Nutzer obliegen. Dieser ist gem. § 138k AO verpflichtet, eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nach der AO oder nach einer entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Rahmen der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum bzw. -zeitpunkt und unter Angabe der Steuerart offenzulegen, in dem sich der Steuervorteil (erstmals) auswirkt.
  • § 139 AO sieht eine besondere Anzeigepflicht für eine Betriebseröffnung für den Fall vor, dass ein Betrieb verbrauchsteuerpflichtige Waren gewinnt oder herstellt oder im Betrieb besondere Verbrauchsteuern anfallen.
[1] §§ 134-136 AO a. F.
[2] Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679.
[3] StUmgBG v. 23.6.2017, BGBl I 2017, 1682.
[4] Sog. "Country-by-Country Reporting".

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