Rz. 8

Auf die pauschal zu zahlende Abgabe sind §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 AO und auch § 69 FGO nicht anzuwenden. Da die pünktliche Zahlung zwingende Voraussetzung des Eintritts der Straf- und Bußgeldfreiheit und der damit verbundenen Steuerbefreiung ist, würde jede andere Regelung dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen. Wären die genannten Normen anwendbar, so würde die Möglichkeit bestehen, die Rechtzeitigkeit der Zahlung zu unterlaufen, sodass die straf- und steuerbefreiende Wirkung einer strafbefreienden Erklärung z. B. durch den einstweiligen Rechtsschutz infrage gestellt werden könnte.

Für ein Absehen von der Steuerfestsetzung[1], ein Abweichen von der Festsetzung aus Billigkeitsgründen[2], Stundung[3] oder Erlass[4] bleibt kein Raum, da der Stpfl. selbst die Steuer durch die Anmeldung festsetzt und sie umgehend entrichten muss, um Straf- und Bußgeldfreiheit zu erlangen. Ebenso besteht für Säumniszuschläge[5] oder ein Aussetzen der Vollziehung[6] kein Raum, da es zu entsprechenden Situationen nicht kommen kann. Sollte es zu einer verspäteten Zahlung kommen, tritt in jedem Fall[7] die Straf- und Bußgeldfreiheit nicht ein. Auch die Aufhebung der Vollziehung[8] einer Steuerfestsetzung aufgrund einer strafbefreienden Erklärung ist durch § 10 Abs. 4 StraBEG ausgeschlossen.[9] Die fristgerechte Zahlung der Steuer ist gem. § 1 Abs. 1 StraBEG Voraussetzung für den Eintritt der Straffreiheit und damit gem. § 8 Abs. 1 StraBEG auch für das Erlöschen der zugleich entstandenen steuerlichen Ansprüche. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 4 StraBEG und dem Sinn und Zweck des StraBEG ergibt, sollte diese durch die Zahlung eingetretene Gestaltung der strafrechtlichen und steuerlichen Verhältnisse endgültig sein; es soll nicht die Möglichkeit bestehen, durch einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung die Wirkungen des Gesetzes rückwirkend wieder entfallen zu lassen. Anderenfalls würde eine erhebliche Rechtsunsicherheit eintreten. Folglich ist ein gerichtliches Verfahren nach § 69 FGO unzulässig.[10]

Ebenso würde es dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des StraBEG widersprechen, bei Aufhebung der Vollziehung die Wirkungen des Gesetzes aufrechtzuerhalten.

Ein Rechtsverlust für den Erklärenden entsteht dadurch nicht, da er die Möglichkeit hat, gegen die strafbefreiende Erklärung, die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt[11], Einspruch einzulegen; vgl. § 10 StraBEG Rz. 9ff.

 

Rz. 8a

§ 10 Abs. 4 StraBEG verfolgt neben dem in Rz. 8 dargestellten Zweck auch noch das Ziel, umfassend sich aus der Anwendung des StraBEG ergebende Streitigkeiten einer abschließenden Klärung zuzuführen und einstweilige Entscheidungen als Ergebnis einer summarischen Prüfung zu vermeiden. Folglich ist § 10 Abs. 4 StraBEG auch auf Aufhebungsbescheide i. S. d. § 10 Abs. 3 S. 1 AO StraBEG anwendbar und schließt auch insoweit z. B. eine Aussetzung der Vollziehung aus.[12]

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