Rz. 38

Die vom BZSt ausgezahlten Steuererstattungen und Steuervergütungen sowie die nach § 44b Abs. 6 S. 1–3 EStG erstattete KapESt, werden von den Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie an dem Aufkommen der betreffenden Steuern beteiligt sind. In demselben Verhältnis steht den Ländern KapESt zu, die das BZSt anlässlich der Vergütung von KSt vereinnahmt hat. Näheres regelt die Rechtsverordnung v. 22.8.1977.[1]

[1] BGBl I 1977, 1678, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung v. 2.12.2011, BGBl I 2011, 1167.

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