Rz. 9

Abs. 7 wurde durch das Gesetz zur Umsetzung von Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 mit Wirkung vom 24.12.2016[1] eingefügt. Er bestimmt, dass die zuständigen Landesfinanzbehörden dem BZSt die Informationen zur Verfügung zu stellen haben, die dieses benötigt, um seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 3 bis 5 EUAHiG, d. h. die Übermittlung verbindlicher Auskünfte und Vorabverständigungen über Verrechnungspreise an ausländische Staaten, zu erfüllen. Die Zurverfügungstellung der Informationen durch die Landesfinanzbehörden hat nach Maßgabe der praktischen Regelungen zu erfolgen, die von der Europäischen Kommission zur Erleichterung des Austauschs der in § 7 Abs. 7 EUAHiG aufgezählten Informationen zur Umsetzung von Art. 8a der Richtlinie 2011/16/EU erlassen worden sind. Dabei ist das Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch die Landesfinanzbehörden zu nutzen.

[1] BGBl I 2016, 3000.

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