Rz. 1

Die Vorschrift enthält für die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 FVG genannte Aufgabe des BZSt (Mitwirkung an Außenprüfungen) die Regelung im Einzelnen. Sie ist Ausfluss des Art. 108 Abs. 4 S. 1 GG, der gesetzliche Bestimmungen über ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden für solche Bereiche ermöglicht, in denen dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die verwaltungsinternen Regelungen der Zusammenarbeit sind in §§ 2024 BpO niedergelegt.

 

Rz. 2

Das BZSt hat Einfluss auf die Auswahl und die Durchführung der Außenprüfungen und kann im Einvernehmen mit den zuständigen Landesfinanzbehörden Außenprüfungen auch allein durchführen. Das BZSt kann verlangen, dass bestimmte von ihm namentlich genannte Betriebe geprüft werden. Für diese Fälle kann es auch Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Prüfung treffen. Es wirkt an diesen Prüfungen mit (Abs. 5). Von den Prüfungsfeststellungen des BZSt darf das zuständige Finanzamt weder bei der Auswertung des Prüfungsberichts noch im Rechtsbehelfsverfahren ohne Weiteres abweichen. Es hat dem BZSt zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Abs. 4).

 

Rz. 3

Für die Mitwirkung des BZSt ist der Begriff der Außenprüfung mit dem des § 193 AO identisch. Es fallen also nicht nur die Betriebsprüfungen, sondern auch die LSt-Außenprüfungen, USt-Sonderprüfungen und andere Außenprüfungen hierunter (ebenso v. Wedelstädt, in Beermann/Gosch, AO, § 19 FVG Rz. 1.3). Das vom Finanzamt zu respektierende Recht des BZSt, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft werden, bezieht sich demgegenüber nur auf die Außenprüfung, die eine Betriebsprüfung ist (ebenso Tipke, in T/K, AO, § 19 FVG Rz. 1; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO, § 19 FVG Rz. 1). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, das von der Prüfung von Betrieben spricht[1]. Dasselbe gilt für die Prüfungen auf Verlangen des BZSt, für die § 19 Abs. 5 FVG besondere Regelungen enthält.

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