Rz. 3

Die Zuständigkeit ergibt sich zunächst aus der Abgrenzung zwischen Art. 108 Abs. 1 und 2 GG. Die Finanzämter sind sachlich zuständig für die Steuern, die nicht Zölle oder bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern sind. Sodann schränkt sich ihre Zuständigkeit insoweit ein, als von den Möglichkeiten des Art. 108 Abs. 4 S. 1 oder 2 GG Gebrauch gemacht worden ist, die Verwaltung von Steuern auf den Bund oder auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) zu übertragen. Umgekehrt dehnt sich die Zuständigkeit aus, wenn gem. Art. 108 Abs. 4 S. 1 GG die Verwaltung von an sich vom Bund zu verwaltenden Steuern[1] durch zustimmungsbedürftiges Gesetz auf die Länder übertragen worden ist. Danach ergibt sich für die Zuständigkeit der Finanzämter für die Verwaltung der Steuern folgendes Bild:

  • Besitz- und Verkehrsteuern in eigener Landesverwaltung: ErbSt, GrESt, Feuerschutzsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe einschließlich Tronc-Abgabe[2], die KfzSt sowie die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern und die Realsteuern GrSt und GewSt, soweit nicht von der Möglichkeit der Übertragung auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) gem. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG Gebrauch gemacht worden ist;
  • Auftragsverwaltung für den Bund: ESt, KSt, USt (ohne EUSt) als Verbundsteuern, Versicherungssteuer, SolZ;
  • für die Religionsgemeinschaften, die hiervon Gebrauch machen: Kirchensteuer und Kirchgeld.
 

Rz. 4

Zur Zuständigkeit der Finanzämter gehört der gesamte, in der AO und in den Einzelsteuergesetzen geregelte Bereich der Steuerverwaltung, soweit nicht Aufgaben den Oberfinanzdirektionen, Landesoberbehörden oder obersten Finanzbehörden der Länder zugewiesen sind. Danach sind die Finanzämter insbesondere für die Verwaltungsaufgaben nach dem 4. bis 8. Teil der AO zuständig, also für die Durchführung der Besteuerung einschließlich Steuerfestsetzung, die Arbeitnehmerveranlagung, das Haftungsverfahren, die Außenprüfung, das Erhebungsverfahren, die Vollstreckung, das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sowie das steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren. Die interne Aufgabenverteilung im Finanzamt mit Regelungen zum Zeichnungsrecht ist kein Teil der sachlichen Zuständigkeit.

 

Rz. 5

Den Finanzämtern sind darüber hinaus weitere Aufgaben übertragen worden wie die Verwaltung einiger Subventionen (z. B. Wohnungsbauprämien, Bergmannsprämien, Investitionszulagen) und die Untersagung unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen[3].

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