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Der automatische Informationsaustausch nach § 7 Abs. 3 und 4 EUAHiG findet nach § 7 Abs. 6 EUAHiG dann nicht statt, wenn ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrere natürlicher Personen betroffen sind. Damit liegt im nationalen Recht eine praktisch identische Umsetzung von Art. 8a Abs. 4 der Amtshilferichtline vor.

Diese Regelung kann im Einzelfall bei grenzüberschreitenden Vorabzusagen zu Gunsten von inländischen Personengesellschaften Bedeutung erlangen, auch wenn diese i. d. R. nicht abkommensberechtigt sind.[1] Allerdings kann dies im Einzelfall in einem DBA anders geregelt sein.

Im Verhältnis zu anderen Staaten gilt i. d. R., dass ein Austausch auch natürliche Personen betrifft.[2]

[1] Rupp/Knies/Ott/Faust, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl. 2014, 254.
[2] BMF-Merkblatt zum verpflichtenden automatischen und spontanen Austausch verbindlicher Auskünfte, verbindlicher Zusagen und Vorabzusagen zu Verrechnungspreisen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten v. 17.8.2017, BStBl I 2017, 1228 Tz. 42.

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