Rz. 9
Der automatische Informationsaustausch nach § 7 Abs. 3 und 4 EUAHiG findet nach § 7 Abs. 6 EUAHiG dann nicht statt, wenn ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrere natürlicher Personen betroffen sind. Damit liegt im nationalen Recht eine praktisch identische Umsetzung von Art. 8a Abs. 4 der Amtshilferichtline vor.
Diese Regelung kann im Einzelfall bei grenzüberschreitenden Vorabzusagen zu Gunsten von inländischen Personengesellschaften Bedeutung erlangen, auch wenn diese i. d. R. nicht abkommensberechtigt sind.[1] Allerdings kann dies im Einzelfall in einem DBA anders geregelt sein.
Im Verhältnis zu anderen Staaten gilt i. d. R., dass ein Austausch auch natürliche Personen betrifft.[2]
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