Rz. 7

Die Regelung in § 7 Abs. 4 EUAHiG betrifft ausschließlich die Übermittlung von Altfällen. Gemeint sind damit solche grenzüberschreitenden Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die in der Zeit zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2016 erteilt, getroffen, geändert oder erneuert wurden. Innerhalb dieser Gruppe erfolgt eine weitere Differenzierung. Zum einen werden grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erfasst, die bis zum 31.12.2013 erteilt worden sind und am 1.1.2014 noch gültig waren. Darüber hinaus gilt § 7 Abs. 4 EUAHiG für diejenigen grenzüberschreitenden Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die ab dem 1.1.2014 getroffen worden sind, unabhängig davon, ob sie noch gültig sind oder nicht. In beiden Fällen erfolgt eine Meldung an die anderen Mitgliedstaaten nach § 7 Abs. 4 S. 1 EUAHiG. Ausgenommen vom rückwirkenden Informationsaustausch sind gem. § 7 Abs. 4 S. 3 EUAHiG für beide Varianten grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die kleine und mittlere Unternehmen betreffen, also solche mit weniger als 250 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. EUR bzw. einer Bilanzsumme von weniger als 43 Mio. EUR.[1] Diese Erleichterung für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach § 7 Abs. 4 S. 4 EUAHiG dann nicht, wenn sie hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben.

[1] Empfehlung der Europäischen Kommission v. 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl EU Nr. L 124, 36 v. 20.5.2003.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge