Rz. 18

Durch § 7 Abs. 15 EUAHiG wird dem BZSt als zentralem Verbindungsbüro eine Auswertungsbefugnis der im Wege des systematischen Informationsaustauschs erlangten Daten anderer Mitgliedstaaten sowie der an diese übermittelten Daten eingeräumt. Dieses Recht besteht neben der Auswertungsbefugnis der Landesfinanzbehörden. Damit bestehen parallele Auswertungsbefugnisse. Durch diese Regelung bleibt das Besteuerungsrecht jedoch unberührt. Die Auswertungsbefugnis des BZSt kann jedoch für bestehende oder künftige Besteuerungsrechte des Bundes von Bedeutung sein. Daneben bestehen die Auswertungsbefugnisse für die Fälle, in denen dem BZSt durch Gesetz Aufgaben zugewiesen werden. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus § 5 FVG, dessen in Abs. 1 normierter, wenn auch nicht abschließender, Aufgabenkatalog sich ständig erweitert.[1] Die Auswertungsbefugnis ist Grundlage für die in § 20 EUAHiG geregelte Weiterleitung der Auswertungsergebnisse an die Europäische Kommission und an die betroffenen Mitgliedstaaten.[2] § 7 Abs. 15 EUAHiG ist gem. § 21 Abs. 4 EUAHiG erstmals ab dem 1.1.2017 anzuwenden.

[1] Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 5 FVG Rz. 1ff.
[2] BT-Drs. 19/14685, 54.

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