Rz. 15

Entsprechend der Regelung in § 7 Abs. 9 EUAHiG für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabzusagen über Verrechnungspreise legt § 7 Abs. 12 EUAHiG fest, dass das BZSt als zentrales Verbindungsbüro die von anderen Mitgliedstaaten empfangenen Daten nach § 7 Abs. 10 und 11 EUAHiG zu den länderbezogenen Berichten entgegennimmt und an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiterleitet.

Die zulässige Höchstdauer der Speicherung von entsprechenden Daten ergibt sich aus § 3 Abs. 4 EUAHiG. § 7 Abs. 12 EUAHiG ist gem. § 21 Abs. 4 EUAHiG erstmals ab dem 1.1.2017 anzuwenden.

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