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Bei der Verfolgung von Rechtsschutz ist zu trennen zwischen der Weitergabe von Informationen an den ersuchenden Staat einerseits und den Ermittlungshandlungen nach der AO andererseits.[1] Die in § 4 Abs. 1 EUAHiG geregelte Weitergabe von Informationen an den ersuchenden Staat erfolgt durch das BZSt als zentralem Verbindungsbüro. Gegen die Entscheidung, Informationen an den ersuchenden Staat zu leiten, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB geltend machen, ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.[2] Dagegen obliegt die Ermittlung des Sachverhalts dem örtlich und sachlich zuständigen FA. Dieses erstellt die Antworten nach Maßgabe des EUAHiG und unter Berücksichtigung des § 117 Abs. 4 AO. In diesem Rahmen kommt es nicht auf die voraussichtliche Erheblichkeit[3] der zu ermittelnden Informationen für den ersuchenden Staat an[4], sondern allein auf Rechtmäßigkeit der Ermittlungshandlungen nach der AO.[5] Die voraussichtliche Erheblichkeit wiederum ist – in eingeschränktem Maße[6] – durch das BZSt vor der Weitergabe der so erlangten Informationen an den ersuchenden Mitgliedstaat zu prüfen.

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