Rz. 9

Die Definition in Abs. 8, die sich an Art. 3 Nr. 16 S. 2 der Richtlinie 2011/16/EU orientiert, setzt für eine grenzüberschreitende Transaktion gemäß Abs. 4 eine oder mehrere Transaktionen verbundener Unternehmen voraus, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten ansässig sind, bzw. in mindestens zwei Mitgliedstaaten steuerliche Auswirkungen haben. Für die Definition der Begrifflichkeit verbundene Unternehmen ist auf Abs. 5 zurückzugreifen. Eine Transaktion liegt bei Vertragsverhältnissen und einseitig begünstigenden Maßnahmen vor. Erfasst werden darüber hinaus auch anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen i. S. d. AOA (Authorized OECD Approach)[1], die bei der Bewertung von Verrechnungspreisen und Zurechnung von Gewinnen zwischen Stammhaus und seiner in einem anderen Staat belegenen Betriebsstätten zu Grunde gelegt werden.[2]

[1] Näher zum AOA Girlich/Müller, IStR 2015, 169.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge