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Eine allgemeine Definition für den Begriff des Verrechnungspreises besteht nicht. Daher folgt Abs. 6 der Definition aus Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie 2011/16/EU für Zwecke des EUAHiG. Unbeschadet der Wertschöpfungskette ist der Verrechnungspreis danach der Preis, zu dem ein Unternehmen materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter auf ein verbundenes Unternehmen überträgt oder Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt. Die Definition trifft nur eine Aussage über den vorgefundenen Zustand, ohne dass damit die Angemessenheit beurteilt wird.

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