Rz. 4

In Abs. 3 wird der Begriff des grenzüberschreitenden Vorbescheids definiert. Inhaltlich ist die Definition an Art. 3 Nr. 14 der Richtlinie 2011/16/EU angelehnt. Ein grenzüberschreitender Vorbescheid liegt nach inländischen Maßstäben vor bei verbindlichen Zusagen nach § 204 AO, bei verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs. 2 AO und bei unilateralen Vorabzusagen über Verrechnungspreise i. S. d. § 178a AO (sog. APA – Advance Pricing Agreements). Grenzüberschreitende Vorbescheide nach Abs. 3 können auch Sachverhalte betreffen, die nicht zwischen verbundenen Unternehmen verwirklicht werden, beispielsweise unilaterale Rulings über die Festlegung, die Art oder die Höhe der Besteuerung. Allerdings sind einseitige Zusagen oder Verträge zwischen Unternehmen und dem Fiskus über die Art und die Höhe der Besteuerung dem deutschen Recht unbekannt. Denkbar ist dagegen die Erteilung von Zusagen und verbindlichen Auskünften gegenüber einem Stpfl., die Auswirkung auf die Besteuerung eines verbundenen Unternehmens in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben kann. Eine solche Maßnahme unterliegt grundsätzlich dem Informationsaustausch.

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