Rz. 1

Eine Vereinheitlichung von Standardformblättern und Kommunikationsmitteln für den Informationsaustausch ist gerade wegen der vielen unterschiedlichen Sprachen in der Europäischen Union ein wichtiges Mittel, die Amtshilfe praktisch anwendbar zu machen. § 17 EUAHiG setzt dazu Art. 1 bis 3 der Amtshilferichtlinie um. Durch die Verwendung der vorgeschriebenen Standardformblätter wird die Amtshilfe erleichtert. Außerdem werden die auftretenden sprachlichen Hürden überbrückt. Dafür ist eine ausgeklügelte und praktikable Ausgestaltung und Fassung einheitlicher Standardformblätter erforderlich, die für eine elektronische Übermittlung geeignet sind. Eine elektronische Übermittlung trägt zusätzlich zu einer Verfahrensbeschleunigung bei. Die Standardformblätter, die für die einzelnen Informations- und Zustellungsformen jeweils erstellt werden und zu nutzen sind, werden auf EU-Ebene vom Amtshilfeausschuss festgelegt. Da die Standardformblätter in einer EU-Verordnung geregelt sind, gelten sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar.[1] Soweit dies erforderlich ist, werden sie durch eine EU-Verordnung als in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

§ 17 EUAHiG setzt Art 20 Abs. 1 bis 3 der Amtshilferichtlinie in nationales Recht um.

[1] Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 v. 15.12.2015, ABl EU Nr. L 332, 19 v. 18.12.2015, i. d. F. der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1467 v. 5.9.2022, ABl EU Nr. L 231, 36 v. 6.9.2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge