Rz. 5a

Während einer gleichzeitigen Prüfung ist die Finanzverwaltung weiterhin an das Steuergeheimnis nach § 30 AO gebunden. Die Weitergabe von steuerlich erheblichen Informationen im Rahmen oder zur Vorbereitung gleichzeitiger Prüfungen ist grundsätzlich zulässig und vom Stpfl. hinzunehmen. Eingeschränkt wird die Möglichkeit der zulässigen Offenbarung durch das Merkmal der voraussichtlichen Erheblichkeit. Danach soll zwar eine größtmögliche Offenbarung ermöglicht sein, ohne dass diese zu sog. "fishing expeditions" führen soll, es darf also nicht zu Beweisausforschungsanfragen kommen.[1] Vielmehr muss zum Zeitpunkt der Informationsweitergabe eine vernünftige Möglichkeit aus Sicht des empfangenden Staates bestehen, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird.[2]

Nehmen im Rahmen von Joint Audits Bedienstete eines ausländischen Staates an Ermittlungshandlungen teil, so sind diese nicht an das Steuergeheimnis gebunden, da sie weder Amtsträger[3] noch diesen gleichgestellte Personen[4] sind. Allerdings sind sie über die jeweils nationale Umsetzung von Art. 25 der Amtshilferichtlinie[5] an den Datenschutz gebunden und dürfen die erlangten Informationen nur unter den dort genannten Voraussetzungen verwenden.

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