Rz. 3

Im Rahmen von S. 1 der Programmvorschrift bildet die Bezugnahme "von voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen" eine wichtige Umschreibung des beabsichtigten Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Formulierung stammt aus Art. 5a der durch das EUAHiG umgesetzten Amtshilfe-Richtlinie 2011/16/EU[1] und wird in § 6a EUAHiG legal definiert.

[1] I. d. F. der DAC 7 Richtlinie v. 22.3.2021, ABl EU Nr. L 104, 1.

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