Rz. 28

Auskunftspflichten werden durch Auskunftsersuchen der Finanzbehörde konkretisiert. Es ist gegen andere Mittel der Beweiserhebung, wie z. B. die Sachverständigenanhörung[1] und der Vorlage von Unterlagen[2] nicht zuletzt deshalb abzugrenzen, da § 107 AO nur für die beiden zuerst genannten Ersuchen eine Entschädigung vorsieht. Da die Einholung von Auskünften nach Maßgabe der §§ 93 und 96 AO gegenüber dem Vorlageersuchen den Vorrang genießt, ist im Zweifel von einem Auskunftsersuchen nach § 93 AO auszugehen.[3] So ist das auf Kontoauszüge gerichtete Vorlageersuchen an eine Bank als gegenüber dem Auskunftsersuchen nachrangige Ermittlungsmöglichkeit anzusehen. Für die Entschädigungspflicht ist es unschädlich, wenn Auskunfts- und Vorlageersuchen kombiniert gestellt werden, da jedenfalls auch eine entschädigungspflichtige Handlung erbeten wird.[4] Das Auskunftsersuchen ist ein mit dem Einspruch anfechtbarer Verwaltungsakt, §§ 347, 118 AO.

 

Rz. 29

Das Auskunftsersuchen kann grds. formfrei erfolgen. Auf Verlangen der Auskunftsperson muss die Finanzbehörde das Ersuchen jedoch schriftlich stellen, § 93 Abs. 2 S. 2 AO. Diese Vorschrift dient – nicht zuletzt wegen des Begründungserfordernisses schriftlicher Verwaltungsakte – dem Schutz der Auskunftsperson (vgl. Rz. 20). Durch das Verlangen nach Schriftform verliert das mündlich gestellte Auskunftsersuchen seine rechtliche Verbindlichkeit, wenn die Schriftform nicht nachgeholt wird. Ein entgegen dem Verlangen nach Schriftform mündlich gestelltes Auskunftsersuchen, das dieselbe Auskunft zum Gegenstand hat, ist nichtig.

 

Rz. 30

Das Auskunftsersuchen wird mit der formgerechten Bekanntgabe an die Auskunftsperson wirksam. Die allgemeinen Bekanntgaberegeln[5] sind zu beachten. Dies gilt nach allg. Auffassung auch für die Regelung des § 80 Abs. 3 AO (vgl. Rz. 8). Ist das Auskunftsersuchen an andere Personen gestellt, so besteht grds. keine Verpflichtung der Behörde, den Beteiligten hierüber vorab zu informieren. Etwas anderes gilt für das Ergebnis der Drittauskunft; hierzu ist der Beteiligte zu hören, § 91 AO.

 

Rz. 31

Das Auskunftsersuchen muss inhaltlich bestimmt sein, §§ 93 Abs. 2, 119 Abs. 1 AO.

Der Auskunftsgegenstand ist hinreichend zu bezeichnen, sodass die Auskunftsperson die Tragweite der verlangten Mitwirkung erkennen und die sie treffenden Informationspflichten erfüllen kann. Aus dem Auskunftsverlangen muss sich deshalb auch die Steuersache, zu der ausgesagt werden soll, in den Grenzen des § 30 AO (vgl. Rz. 20) zweifelsfrei ergeben. Die Offenbarung geschützter Steuerdaten ist hiernach insoweit zulässig, wie sie der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens, hier dem Auskunftsersuchen nach § 93 AO, dient.[6] Damit aber können alle jenen Umständen preisgegeben werden, die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens erforderlich sind.

Über den so bestimmten Auskunftsgegenstand hinaus brauchen Auskünfte nicht erteilt zu werden. Die Rechtsfolgen mangelnder Bestimmtheit ergeben sich aus §§ 119, 124ff. AO.

 

Rz. 32

Für die Auskunftserteilung ist der Auskunftsperson eine angemessene Frist zu setzen. Die Fristdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Soweit bekannt, ist bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen, welche Anstrengungen[7] die Auskunftsperson zu unternehmen hat, um die gewünschte Auskunft erteilen zu können. Der Auskunftspflichtige darf nicht überrascht oder überrumpelt werden, sondern er soll sich mit angemessener Bedenk- und Vorbereitungszeit auf das Beweisthema einstellen können.[8] I. d. R. erscheint eine vierwöchige Frist als angemessen. Die Sicherung des Steueranspruchs kann jedoch eine schnellere Bearbeitung geboten erscheinen lassen.

[1] Vgl. § 96 AO.
[4] BFH v. 8.8.2006, VII 29/05, BStBl II 2007, 80.
[5] Vgl. AEAO, zu § 122.
[8] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 AO Rz. 23.

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