Rz. 62

Die Steuerverwaltung vertritt den Standpunkt[1], dass ein Kontenabruf auch zulässig ist, um Konten oder Depots zu ermitteln, hinsichtlich derer der Stpfl. zwar nicht Verfügungsberechtigter, aber wirtschaftlich Berechtigter ist. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsberechtigte als Berufsgeheimnisträger, z. B. im Fall von Anderkonten von Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Notaren, die Auskunft gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3 b AO verweigern könnte. Denn der Kontenabruf erfolgt bei dem nicht zur Auskunftsverweigerung berechtigten Kreditinstitut, sodass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsgeheimnisträger und seinem Mandanten nicht beeinträchtigt wird.[2] BVerfG v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., NJW 2007, 2464 bezweifelt bereits, ob die treuhänderische Verwaltung von Mandantengeldern überhaupt zu den verfassungsrechtlich besonders geschützten anwaltlichen Tätigkeiten gehört, und schließt sich im Übrigen der Verwaltungsauffassung an.

 

Rz. 63

Ein Kontenabruf ist auch im Besteuerungsverfahren des Berufsgeheimnisträgers selbst zulässig. In diesen Fällen muss die Finanzbehörde bei der gebotenen Ermessensentscheidung aber zusätzlich eine Güterabwägung zwischen der bes. Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des Berufsgeheimnisträgers und der Bedeutung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vornehmen.[3] Über Anderkonten eines Berufsgeheimnisträgers, die durch einen Kontenabruf in seinem Besteuerungsverfahren festgestellt werden, sind aber keine Kontrollmitteilungen zu fertigen.

Rz. 64 – 67 einstweilen frei

[1] Vgl. AEAO, zu § 93 Nr. 2.5.
[2] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 93 Rz. 57.
[3] BVerfG v. 30.3.2004, 2 BvR 1520/01, 1521/01, INF 2004, 330; BFH v. 26.2.2004, IV R 50/01, BStBl II 2004, 502; v. Wedelstädt, AO-StB 2006, 118 hält eine solche Güterabwägung für nicht durchführbar.

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