Rz. 94

§ 6 Abs. 1 GAufzV enthält eine Sonderregelung für Stpfl. mit Überschusseinkünften sowie für Unternehmen, die nur in bestimmten Grenzen Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen im Ausland unterhalten. In diesen Fällen gelten die Aufzeichnungspflichten als erfüllt, wenn der Stpfl. auf Anforderung der Finanzbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist (vgl. Rz. 99) durch Auskünfte und Vorlage präsenter Unterlagen sein ernsthaftes Bemühen nachweist, die Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes gestaltet zu haben. Die Stpfl. sind damit von der Verpflichtung befreit, gesonderte Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentationen zu erstellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftsvorfälle handelt.[1]

 

Rz. 95

Die sich auf das laufende Wirtschaftsjahr beziehenden Umsatzschwellen sind in § 6 Abs. 2 S. 1 GAufzV wurden mit der Neufassung der GAufzV 2017 um jeweils 20 % angehoben, um kleinere und mittelständische Unternehmen weitgehend von zusätzlichen Dokumentationspflichten zu befreien.[2] Der Empfehlung der OECD, bei den Einzelaufzeichnungspflichten der §§ 4 und 5 GAufzV großzügig von der Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen Gebrauch zu machen, um den Verwaltungsaufwand für alle Unternehmen signifikant zu senken, ist der nationale Gesetzgeber bisher noch nicht nachgekommen.[3] Die Schwellenwerte werden hiernach wie folgt festgelegt:

  • Die Summe der Entgelte für die Lieferung von Waren und Gütern aus Geschäftsbeziehungen mit nahe stehende Personen übersteigt weder 6 Mio. EUR
  • noch beträgt die Summe der Vergütungen für andere Leistungen aus Geschäftsbeziehungen mit solchen Nahestehenden mehr als 600.000 EUR.

Die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel hängt demnach nicht von der Größe des Unternehmens (dies suggeriert die den Passus "kleinere Unternehmen" verwendende Überschrift des § 6 GAufzV), sondern vielmehr vom Volumen der konzerninternen Transaktionen ab. Ein Über- oder Unterschreiten der Grenzwerte im laufenden Wirtschaftsjahr wirkt sich jeweils erst auf das folgende Wirtschaftsjahr aus.[4]

[1] Roser, in Gosch, AO/FGO, § 90 AO Rz. 182.
[2] BR-Drs. 404/17, Begründung zu § 6 Abs. 2 GAufzV.
[3] So Wenzel, IWB 2017, 206, 208.

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