Rz. 102

Neben der inhaltlich beschränkten Auskunft nach § 89 Abs. 1 S. 2 AO und der verbindlichen Auskunft i. S. d. § 89 Abs. 2 AO sehen die AO, das EStG und der ZK (ZK) folgende Auskünfte vor[1]:

  • Verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung[2]
  • Lohnsteueranrufungsauskünfte[3]
  • Verbindliche Zolltarif- und Ursprungsauskünfte[4]
  • Vorabverständigungen über die Angemessenheit von Verrechnungspreisen.[5]
[1] Vgl. hierzu sowie zur Bindung der Verwaltung aus sonstigen Gründen ausführlich Vor §§ 204207 AO.
[2] §§ 204 bis 207 AO.
[4] Art. 12 ZK.
[5] Advanced Pricing Agreements – APA.

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