Rz. 95

Macht der Antragsteller keine bzw. keine belastbaren Angaben zum Gegenstandswert und ist dieser auch nicht durch Schätzung bestimmbar, so bemisst sich die Gebühr nach dem in der Finanzbehörde anfallenden Zeitaufwand. Die Zeitgebühr beträgt 50 EUR je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit.[1] Bis zur Änderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[2] belief sich die Zeitgebühr noch auf mindestens 100 EUR. Diese Regelung ist entfallen. § 89 Abs. 6 S. 2 AO ordnet nunmehr an, dass eine Gebührenerhebung unterbleibt, wenn die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden beträgt. Durch diese Bagatellgrenze tritt für den Antragsteller in überschaubaren Fällen eine finanzielle Entlastung ein, die annähernd den bei einer Bemessung nach dem Gegenstandswert[3] nicht zu erhebenden Gebühren entspricht. Die Gebühr entsteht je eingesetzter Person. Eine Differenzierung nach Qualifikation oder Dienstrang des Amtsträgers erfolgt nicht.[4]

 

Rz. 96

Die Finanzbehörde ist zwecks Begründung des Gebührenbescheids gehalten, die Bearbeitungszeit im Einzelnen zu dokumentieren. Nach AEAO, zu § 89 Nr. 4.3.2 rechnen zur Bearbeitungszeit nur die Zeiten, in denen der vorgetragene Sachverhalt ermittelt und dessen rechtliche Würdigung geprüft wurde. Dabei ist auch die in einer vorgesetzten Finanzbehörde anfallende Bearbeitungszeit zu berücksichtigen, wenn diese wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalls oder der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen hinzugezogen wurde.[5] Dies setzt allerdings voraus, dass die dortige Bearbeitungszeit dem konkreten Auskunftsantrag individuell zugeordnet werden kann. Reine Verwaltungs- und Abstimmungszeiten sowie für die Ermittlung der zuständigen Finanzbehörde anfallender Zeitaufwand werden nicht einbezogen.[6]

[2] Vgl. Rz. 80.
[5] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 89 AO Rz. 378; Jörißen, AO-StB 2007, 183; Fatouros, DStZ 2007, 382; a. A. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 75; Roser, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 89 AO Rz. 94; Lahme/Reiser, BB 2007, 1361; Simon, DStR 2007, 557; Hans, DStZ 2007, 421.
[6] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 89 AO Rz. 379; Lahme/Reiser, BB 2007, 1361.

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