4.3.1 Gegenstandswert

 

Rz. 88

Die Gebühr richtet sich grds. nach dem Gegenstandswert. Dies soll selbst für den Fall gelten, dass der Antrag von der Finanzbehörde abgelehnt wird.[1] Gegenstandswert ist nach § 89 Abs. 4 S. 1 AO der Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat. Für dessen Bestimmung maßgebend ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Diese ist dergestalt zu ermitteln, dass der Steuerbetrag, der bei Anwendung der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung entstehen würde, dem Steuerbetrag gegenüberzustellen ist, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde.[2] Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemacht worden sind, werden weder gebührenerhöhend noch -mindernd in die Bemessung der Auskunftsgebühr einbezogen.[3]

 

Rz. 89

Bei Dauersachverhalten stellt AEAO, zu § 89 Nr. 4.2.3 auf die durchschnittliche steuerliche Auswirkung eines Jahrs ab. Zur Länge des für die Durchschnittsberechnung maßgebenden Zeitraums bestehen unterschiedliche Auffassungen. So wird vertreten, dass sich dieser nach den Verhältnissen des Einzelfalls richtet und zwischen zwei und zehn Jahren betragen kann.[4] Andere favorisieren einen Zeitraum von einem[5] bzw. maximal drei Jahren.[6] M. E. verdient ein fester dreijähriger Zeitraum gegenüber der mit Unwägbarkeiten verbundenen Einzelfallbetrachtung schon aus Praktikabilitätsgründen den Vorzug.

 

Rz. 90

§ 89 Abs. 4 S. 2 AO gibt vor, dass der Antragsteller den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände bereits im Rahmen der Antragstellung darlegen soll. Diese Darlegung erfordert schlüssige und nachvollziehbare Angaben. Auf fehlende oder unzureichende Angaben hat die Finanzbehörde den Antragsteller hinzuweisen. Außerdem ist darauf hinzuwirken, dass vom Antragsteller eine entsprechende Ergänzung vorgenommen oder eine Erklärung, warum keine Angaben gemacht werden können, abgegeben wird.[7] Führen die Angaben zu keinem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, so hat die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargelegten Gegenstandswert der Gebührenfestsetzung zugrunde zu legen.[8] Eine abweichende Festsetzung wird der Finanzbehörde nur in Ausnahmefällen gestattet sein, z. B. wenn der ermittelte Gegenstandswert gegen die Regeln der Logik oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt.[9]

 

Rz. 91

Ist der Gegenstandswert mangels hinreichender Angaben des Antragstellers nicht bestimmbar und stehen der zuständigen Finanzbehörde keine anderen zumutbaren eigenen Ermittlungsmöglichkeiten zu dessen Bestimmung zur Verfügung, ist der Gegenstandswert durch Schätzung zu ermitteln.[10] Es drängt sich auf, in die Schätzung etwaige lückenhafte Angaben des Antragstellers einzubeziehen.[11]

 

Rz. 92

Hat die Finanzbehörde vor, von dem dargelegten Gegenstandswert abzuweichen oder konnte der Antragsteller keine Angaben zum Gegenstandswert machen, so ist diesem vor Erlass des Gebührenbescheids rechtliches Gehör[12] zu gewähren. Die Bearbeitung des Auskunftsantrags soll dann bis zum Eingang der Stellungnahme, höchstens aber bis zum Ablauf der (regelmäßig einmonatigen) Frist zur Stellungnahme, zurückgestellt werden.[13]

 

Rz. 93

Richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, ordnet § 89 Abs. 5 S. 1 AO eine entsprechende Anwendung des § 34 GKG und einen Gebührensatz von 1,0 an. Nach § 89 Abs. 5 S. 2 AO ist außerdem § 39 Abs. 2 GKG entsprechend anzuwenden. Damit wird der Gebührenfestsetzung maximal ein Gegenstandswert von 30 Mio. EUR zugrunde gelegt. Die Höchstgebühr beträgt somit gegenwärtig 109.736 EUR.[14] Bis zum Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011[15] fehlte es insoweit an einer gesetzlichen Regelung. Die Finanzbehörden haben § 39 Abs. 2 GKG allerdings bereits im Verwaltungsweg analog angewandt.[16] § 89 Abs. 5 S. 3 AO regelt schließlich, dass keine Gebühr erhoben wird, wenn der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR (Bagatellgrenze) beträgt. Die Mindestgebühr beläuft sich danach derzeit (bei einem Gegenstandswert von exakt 10.000 EUR) auf 241 EUR. Ein Gegenstandswert von 10.001 EUR löst bereits eine Gebühr i. H. v. 267 EUR aus.

 

Rz. 93a

Die Bagatellgrenze wird die erhofften Vereinfachungseffekte mit einiger Sicherheit nicht auslösen. Sie birgt vielmehr hohes Streitpotenzial (z. B. hinsichtlich der Ermittlung des Gegenstandswerts und/oder der Angemessenheit der Bearbeitungszeit) in sich. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob in derartigen Fällen die Erteilung einer verbindlichen Auskunft überhaupt noch möglich ist, weil § 89 Abs. 2 S. 1 AO ein besonderes Interesse im Hinblick auf die "erheblichen steuerlichen Auswirkungen" verlangt.[17] Der Gesetzgeber hätte m. E. auf die – überwiegend politisch motivierte – Neuregelung verzichten sollen,

 

Rz. 94

Die Gebühren unterliegen keiner USt. Die Finanzbehörde handelt bei der Erteilung einer verbindlichen Auskunft auf der Grundlage öffentlich-rechtlic...

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