Rz. 70

Die Bindungswirkung tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Auskunft bekannt gegeben wird.[1] Bezieht sich die Auskunft auf einen einmaligen Sachverhalt, so entfaltet sie für den Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum Bindungswirkung, für den die Auskunft erteilt wurde.[2] Bei keinen tatsächlichen Veränderungen unterliegenden Dauersachverhalten richtet sich das zeitliche Ausmaß der Bindungswirkung nach dem Auskunftsantrag, soweit die Finanzbehörde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen von den zeitlichen Vorstellungen des Antragstellers abweicht (z. B. zur Länge einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) und deshalb ihre Auskunft für einen anderen Zeitraum erteilt.[3]

 

Rz. 71

Eine Ausnahme von § 124 Abs. 2 AO ist in § 2 Abs. 2 StAuskV geregelt. Danach entfällt die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden. Eines Zutuns der zuständigen Finanzbehörde bedarf es nicht.[4] Die Bindungswirkung erlischt kraft Gesetzes. Eine etwaige Aufhebung der Auskunft durch die Finanzbehörde hat lediglich deklaratorische Wirkung.[5] Fraglich bleibt, ob bei einer rückwirkenden Gesetzesänderung auch die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft rückwirkend entfällt, und zwar unabhängig davon, ob der Sachverhalt bereits verwirklicht wurde oder nicht.[6] Keine Rechtsänderung i. d. S. ist gegeben, wenn sich die höchstrichterliche Rspr. oder die Auffassung der Finanzverwaltung ändert.[7]

[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 56; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2016, § 89 Rz. 35; Franke/v. Cölln, BB 2008, 584.
[5] AEAO, zu § 89 Nr. 3.6.4; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 89 AO Rz. 278.
[6] Zur Rechtslage vor Kodifizierung der verbindlichen Auskunft in §§ 89 Abs. 2 AO, 2 Abs. 2 StAusKV bejahend FG Hamburg v. 17.5.2013, 6 K 199/12, EFG 2013, 1458; kritisch hierzu Werder/Dannecker, BB 2014, 926.
[7] Roser, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 89 AO Rz. 66; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2016, § 89 Rz. 35.

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